0,8 VG für AGegn.-Vertr. im sBV

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NORTHERN DINO
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#1

28.10.2012, 10:29

Mit der Frage, ob die volle oder nur eine reduzierte Verfahrensgebühr entsteht, wenn in einem sBV (= selbständigen Beweisverfahren) der Auftrag endet, bevor ein Schriftsatz mit Sachanträgen oder Sachvortrag eingereicht oder ein gerichtlicher Termin wahrgenommen wurde, hat sich das OLG München im Beschl. v. 22.09.2012 – 11 W 1676/12 - auseinandergesetzt. Obwohl es sich bei dem sBV um ein Verfahren handelt, in dem Sachanträge jedenfalls des Antragsgegners nicht erforderlich sind hat sich das OLG München auf den Standpunkt gestellt, dass der RA des Antragsgegners nur eine auf einen Satz von 0,8 reduzierte VG erhält, wenn er weder einen Gegenantrag noch eine Gegenerklärung, die sich mit dem Antrag auf Durchführung eines sBV zugrunde liegenden Sachverhalt beschäftigt, eingereicht oder nur verfahrensrechtliche Anregungen gegeben hat.

Beck-blog v. 26.10.2012
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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