EG bei 2 Beklagten, Verfahrensende unterschiedlich
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Mit den Entstehungsvoraussetzungen der Einigungsgebühr hat sich das LAG Hessen im Beschluss vom 13.07.2012 – 13 Ta 169/12 befasst. In einem Rechtsstreit gegen zwei Beklagte war ein Vergleich geschlossen worden, die inhaltlichen Regelungen des Vergleichs betrafen ausschließlich den Kläger und den Beklagten zu 1, hinsichtlich des Zweitbeklagten regelte der Vergleich, dass der Rechtsstreit erledigt ist und dass der Kläger die Kosten des Zweitbeklagten zu tragen hat. Nach dem LAG Hessen reicht dies für die Entstehung der Einigungsgebühr, denn es genügt, wenn der Rechtsanwalt beim Zustandekommen des Vergleichs „mitwirkt“. Dies liegt bereits mit dem Einverständnis eines Zweitbeklagten mit einem Vergleich und einer gesonderte Kostenregelung vor, auch wenn der Vergleich materiell nur den Erstbeklagten betrifft.
Beck-blog v. 21.09.2012
~ Grüßle ~
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