BHG: Es bleibt bei 1,3 Regelgebühr in durchschnittl. Sachen

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gkutes

#1

09.08.2012, 15:39

aus der DAV-Depesche von heute:

BGH korrigiert sich: Es bleibt bei 1,3 Regelgebühr in durchschnittlichen Sachen
Die Freude währte nur kurz. Das Anwaltsblatt hatte im Juli-Heft ein Urteil des VI. Zivilsenats des BGH veröffentlicht, nach dem auch bei durchschnittlichen Sachen eine 1,5-Geschäftsgebühr abgerechnet werden könne (BGH AnwBl 2012, 662). Die Überschreitung der üblichen 1,3-Geschäftsgebühr sollte die Toleranzgrenze von 20 Prozent möglich machen. Der VI. Zivilsenat folgte damit dem IX. Zivilsenat des BGH (AnwBl 2011, 402). Der VIII. Zivilsenat korrigiert diese auf den ersten Blick gesicherte Rechtsprechung nun: Zwar hält auch er daran fest, dass dem Anwalt grundsätzlich bei Rahmengebühren ein Toleranzbereich von 20 Prozent zustehe. Er macht aber deutlich, dass eine über der Regelgebühr von 1,3 liegende Geschäftsgebühr nach dem Gesetzeswortlaut nur dann gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit des Anwalts auch umfangreich oder schwierig gewesen sei (Anm. zu Nr. 2300 VV RVG). Die Meinungsverschiedenheit im BGH ist damit endgültig entschieden. Der IX. und der VI. Zivilsenat haben sich dem VIII. Zivilsenat angeschlossen, wie aus den Gründen hervorgeht. Weitere Einzelheiten und das Urteil, das im Doppelheft August/September 2012 des Anwaltsblatt erscheinen wird (AnwBl 2012, 775), finden Sie unter http://www.anwaltsblatt.de" target="blank.

Vielleicht für den ein oder anderen interessant :wink1
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