Entschädigung JVEG bei bezahltem Urlaub

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NORTHERN DINO
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...ist hier unabkömmlich !
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#1

03.03.2012, 00:27

LS
Einer Partei, die zur notwendigen Wahrnehmung von Terminen (hier: Gerichts- und Ortstermine) bezahlten Urlaub genommen hat, steht kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 91 I 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG, sondern nur ein Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung gem. § 20 JVEG zu.

BGH, Beschl. v. 26.01.2012 – VII ZB 60/09


juris (KORE 302912012)

~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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