LS
Beauftragt ein Unternehmen, das bei einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung, der weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz der Partei und auch nicht an dem Ort der unternehmensinternen Bearbeitung der Sache ansässig ist, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort erstattungsfähig.
BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 47/09
(Vorinstanzen: OLG Frankfurt a.M., LG Frankfurt a.M.)
Unternehmens-RA am 3. Ort
das ist ja mal interessant, heißt das dass dann RAe dort sitzen können, "wo die sache intern bearbeitet wird"? muss mir mal das ding im original runterladen.
edit: tatsache, das geht, so stehts in VIII ZB 92/07
Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, unter II 2 b bb (1); ferner BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430, unter B II 2 b bb (a); vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91, unter 1), kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der Bearbeitung ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726, Tz. 14; vom 28. Juni 2006, aaO, Tz. 11).
Sorry, das hat jetzt mit deinem Posting nicht mehr viel zu tun, ist aber vielleicht auch interessant
Aber: die Partei in dem von dir zitierten Beschluss was ausländische Partei, bei der sonst immer davon auszugehen war dass sie sich eines PB irgendwo in Deutschland bedienen durfte. Dies scheint jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn die ausländische Partei in Dtl. zumindest eine Niederlassung hat; dann muss sie einen PB am Ort der Niederlassung wählen.
Seeeehr interessant, vielen Dank nochmal
edit: tatsache, das geht, so stehts in VIII ZB 92/07
Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, unter II 2 b bb (1); ferner BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430, unter B II 2 b bb (a); vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91, unter 1), kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der Bearbeitung ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726, Tz. 14; vom 28. Juni 2006, aaO, Tz. 11).
Sorry, das hat jetzt mit deinem Posting nicht mehr viel zu tun, ist aber vielleicht auch interessant
Aber: die Partei in dem von dir zitierten Beschluss was ausländische Partei, bei der sonst immer davon auszugehen war dass sie sich eines PB irgendwo in Deutschland bedienen durfte. Dies scheint jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn die ausländische Partei in Dtl. zumindest eine Niederlassung hat; dann muss sie einen PB am Ort der Niederlassung wählen.
Seeeehr interessant, vielen Dank nochmal
Zuletzt geändert von cjdenver am 10.01.2012, 17:25, insgesamt 1-mal geändert.
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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Die Entscheidung ist leider in juris noch nicht veröffentlicht. Aus dem Langtext müsste sich aber genau das ergeben.
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Zuletzt geändert von cjdenver am 12.01.2012, 23:34, insgesamt 2-mal geändert.
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Die Rn. 9 der Begründung berührt das von Dir angesprochene Gebiet:
Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, wenn ein Unternehmen einen PB an dem Ort beauftragt, an dem die vorausgegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist (vgl. BGH, Beschl. vom 20.05.2008 - VIII ZB 92/07 = NJW-RR 2009, 283 Rn. 7)
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Diese Fragen sollte man in den richtigen Thread (Rechtsanwaltsgebührenrecht, nicht Notariat!) verschieben, damit sie dort besser gefunden werden und hier nicht die an Notarkostenfragen bzw. -rechtsprechung Interessierten verwirren. Vielleicht einen Administrator mit der Verschiebung beauftragen?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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Ist ja gut! Ich wollte niemanden verwirren, sondern habe mich lediglich im Subforum vertan und die Panne auch längst gemeldet. Peace!Martin Filzek hat geschrieben:Diese Fragen sollte man in den richtigen Thread (Rechtsanwaltsgebührenrecht, nicht Notariat!) verschieben, damit sie dort besser gefunden werden und hier nicht die an Notarkostenfragen bzw. -rechtsprechung Interessierten verwirren. Vielleicht einen Administrator mit der Verschiebung beauftragen?
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so isses, und die Detailierung in VIII ZB 92/07 steht bereits weiter oben13 hat geschrieben:
Die Rn. 9 der Begründung berührt das von Dir angesprochene Gebiet:
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