LS
1. Für die Stellung eines Antrages auf einstweilige Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen gem. § 1 GewSchG, der sich auf die Darstellung der Antragstellerin sowie eine Urkunde über von dieser bei der Polizei gemachte Angaben stützt, ist die Beiordnung eines RA nicht erforderlich.
2. Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung für derartige Anträge kann auch nicht aus einem zusätzlichen Handlungserfordernis im Hinblick auf die Zustellung oder Vollziehung des ergangenen Beschlusses hergeleitet werden.
3. Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung kann schließlich nicht allein damit begründet werden, die Antragstellerin sei "Ausländerin" bzw. beherrsche die deutsche Sprache nicht perfekt.
OLG Celle, Beschl. v. 30.06.2011 – 10 WF 176/11
juris (KORE 217512011)
PKH bei Antrag auf eAO gem. § 1 GewSchG
Wie wäre denn entschieden worden, wenn die Antragstellerin der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen wäre und bereits bei Stellung des Antrages bei der Polizei anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte?
In dem hier entschiedenen Fall war die Antragstellerin Lehrerin und der deutschen Sprache hinreichend mächtig. Hinzu kommt in dem Fall, dass die Antragstellerin laufend gerichtliche Hilfe in Familiensachen in Anspruch nimmt und daher "rechtlich eingerichtet" ist.
Daher kann man m. E. die genannte Entscheidung nicht pauschal für andere Fälle anwenden, zumal, wenn man die
Rd-Nrn. 25 ff. der Entscheidung liest.
In dem hier entschiedenen Fall war die Antragstellerin Lehrerin und der deutschen Sprache hinreichend mächtig. Hinzu kommt in dem Fall, dass die Antragstellerin laufend gerichtliche Hilfe in Familiensachen in Anspruch nimmt und daher "rechtlich eingerichtet" ist.
Daher kann man m. E. die genannte Entscheidung nicht pauschal für andere Fälle anwenden, zumal, wenn man die
Rd-Nrn. 25 ff. der Entscheidung liest.