SW-Beschwerde + PKH
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Dass ein mit Prozesskostenhilfe zu führendes Mandat für den Anwalt zu einer nicht kostendeckenden Vergütung führen kann, ist bekannt. Eine zusätzliche Erschwernis ergibt sich aber auch dann, wenn sich der Anwalt gegen eine zu niedrige Wertfestsetzung durch das Gericht wenden will. Denn nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert der Beschwerde 200,00 Euro übersteigt. Dabei ist nach der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.03.2011 - 1 Ta 22/11 dann, wenn der Partei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt worden war, nicht auf die Gebühren der Wahlanwaltstabelle, sondern auf die niedrigere Vergütung nach § 49 RVG abzustellen. Im konkreten Fall scheiterte die Beschwerde, weil knapp 30 Euro zur so berechneten Beschwerdesumme fehlten.
Quelle: beck-blog v. 21.06.2011
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