Der BGH hatte im Beschluss vom 08.12.2010 – XII ZB 40/09 – entschieden, dass Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren an den bereits im Bewilligungsverfahren tätigen Prozessbevollmächtigen zu erfolgen haben. Was ist aber, wenn der Anwalt keine Anschrift des früheren Mandanten mehr hat und ein Empfangsbekenntnis ohne Unterschrift wieder zurückreicht. Das OLG Stuttgart hat im Beschluss vom 19.05.2011- 8 WF 66/11 die insoweit sehr praxisfreundliche Entscheidung getroffen, dass der Partei in einem solchen Fall Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren ist. Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Auffassung in der Rechtsprechung durchsetzt.
Quelle: Beck-blog v. 01.06.2011
§ 120 IV ZPO
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Eine strengere Variante der Entscheidung zu # 1:
1. Sowohl die Aufforderung, sich über eine etwaige Änderung der persönlichen Verhältnisse zu erklären (§ 120 IV 2 ZPO), als auch ein auf § 124 Nr. 2 ZPO gestützter Aufhebungsbeschluss sind an den beigeordneten RA zu richten und zuzustellen (BAG, Beschl. v. 19.07.2006 – 3 AZB 18/06; BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – XII ZB 38/09 m.w.N.).
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumnis – hier § 127 III 3 ZPO – von der Partei bzw. ihrem PB verschuldet war (BGH, Beschl. v. 08.04.2014 – VI ZB 1/13 m.w.N.).
3. Die Vorschrift des § 85 II ZPO findet im PKH-Verfahren Anwendung (BGH, Beschl. v. 12.06.2001 – XI ZR 161/01 m.w.N.).
Landesarbeitsgericht Köln, 28.11.2014 - 11 Ta 291/14 = juris
1. Sowohl die Aufforderung, sich über eine etwaige Änderung der persönlichen Verhältnisse zu erklären (§ 120 IV 2 ZPO), als auch ein auf § 124 Nr. 2 ZPO gestützter Aufhebungsbeschluss sind an den beigeordneten RA zu richten und zuzustellen (BAG, Beschl. v. 19.07.2006 – 3 AZB 18/06; BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – XII ZB 38/09 m.w.N.).
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumnis – hier § 127 III 3 ZPO – von der Partei bzw. ihrem PB verschuldet war (BGH, Beschl. v. 08.04.2014 – VI ZB 1/13 m.w.N.).
3. Die Vorschrift des § 85 II ZPO findet im PKH-Verfahren Anwendung (BGH, Beschl. v. 12.06.2001 – XI ZR 161/01 m.w.N.).
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