AVP mit USt. zu erstatten
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LS
1. Schuldner der nach den §§ 28 II GKG, 107 V OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale (AVP) ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.
2. Die Inrechnungstellung der vom RA verauslagten AVP unterliegt nach § 10 I UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S.v. § 10 I 6 UStG vor.
3. Die auf die AVP entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des RA, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat.
BGH, Urt. v. 06.04.2011 - IV ZR 232/08
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