TG - außerger. Erledigungsbesprechung

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NORTHERN DINO
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#1

14.04.2011, 13:37


Die Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung hatte es in der Rechtsprechung nicht immer leicht; dies äußert sich nicht zuletzt in der Rechtsprechung des BGH (z.B. V ZB 170/06), wonach eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung nur in Verfahren entstehen könne, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Umso erfreulicher ist es, wenn andere Gerichte auf einer dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Auslegung des Gebührentatbestandes beharren. So hat beispielsweise das OLG München im Beschluss vom 25.3.2011 - 11 W 249/11 (= juris) die von ihm vertretene, zutreffende Auffassung nochmals bekräftigt, dass selbstverständlich eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung auch in Verfahren entstehen kann, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Mit der Einführung dieses Gebührentatbestandes sollte erreicht werden, dass der Anwalt in jeder Phase des Verfahrens zu einem möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt, dafür, dass ein solcher anwaltlicher Einsatz nur in Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung honoriert werden soll, geben die Gesetzesbegründung und auch Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes nichts her.

Quelle: beck-blog v. 13.04.2011
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Knappe87
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#2

08.06.2011, 14:01

wo kriege ich diesen beschluss als pdf her? am besten kostenlos? hat jemand eine idee oder vielleicht einen link?

gruß knappe
sansibar
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#3

08.06.2011, 14:25

Ich hab mir den Beschluss grad als Langtext ausgedruckt (knappe87, das kostet bei juris nix extra, aber wenn ihr kein juris habt, versuchs mal über die homepage vom Gericht).
Der ist echt prima, aber 13, weißt du, ob die - zugelassene - Rechtsbeschwerde erhoben wurde oder ob das rechtskräftig geworten ist? Das wäre je sehr schick!
Grüße - sansibar
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Knappe87
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#4

09.06.2011, 09:48

ich habe hier leider keine möglichkeiten online-recherche zu betreiben weder beck noch juris oder sonstige anbieter da mein chef der meinung ist es wäre rausgeworfenes geld... ich find das urteil sonst nirgendwo im langtext. könntest du mir die rechtsprechung per e-mail schicken? du würdest mir da echt weiterhelfen da ich sehr oft probleme mit rechtsschutzversicherungen habe was die terminsgebühr ohne gerichtsverfahren angeht.

wegen einer rechtsbeschwerde habe ich nichts gefunden ich habe ein paar treffer über google erreicht aber nirgendwo stand was von einer rechtsbeschwerde.

grüße knappe
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#5

05.12.2011, 08:06

Hierzu noch eine BGH-Entscheidung:

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3, Nr. 3104; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
Die in Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG vorgesehene Terminsgebühr kann auch in
solchen Verfahren anfallen, in denen eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben
ist, dass eine Partei sie beantragt (in Abgrenzung zu BGH Beschlüsse vom
1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461 Rn. 19 und vom 15. März 2007
- V ZB 170/06 - NJW 2007, 2644 Rn. 7).
BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10 - OLG München
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