Zwei Terminsgeb. in einem sozialgerichtl. Erörterungstermin
Verfasst: 02.03.2011, 09:20
LSG Bayern, Urteil vom 07.01.2011 - L 15 B 939/08 SF KO, BeckRS 2011, 68657
Die in Absatz 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG vorgesehene streitwertbedingte Erhöhung einer einheitlichen Terminsgebühr, wenn in einem gerichtlichen Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden, führt in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Rahmengebühren entstehen, nicht weiter. Aus dieser Regelung lässt sich nicht der Rechtssatz ableiten, dass bei „formal“ nur einem Termin nicht mehrere eigene Terminsgebühren entstehen könnten. Das Fehlen einer förmlichen Ladung sowie das Fehlen eines Aktenzeichens im Kopf einer Niederschrift hindert die Entstehung einer zweiten Terminsgebühr nicht.
Die in Absatz 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG vorgesehene streitwertbedingte Erhöhung einer einheitlichen Terminsgebühr, wenn in einem gerichtlichen Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden, führt in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Rahmengebühren entstehen, nicht weiter. Aus dieser Regelung lässt sich nicht der Rechtssatz ableiten, dass bei „formal“ nur einem Termin nicht mehrere eigene Terminsgebühren entstehen könnten. Das Fehlen einer förmlichen Ladung sowie das Fehlen eines Aktenzeichens im Kopf einer Niederschrift hindert die Entstehung einer zweiten Terminsgebühr nicht.