Mehrere TG in einem Termin?

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Liesel
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#1

02.03.2011, 09:20

LSG Bayern, Urteil vom 07.01.2011 - L 15 B 939/08 SF KO, BeckRS 2011, 68657

Die in Absatz 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG vorgesehene streitwertbedingte Erhöhung einer einheitlichen Terminsgebühr, wenn in einem gerichtlichen Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden, führt in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Rahmengebühren entstehen, nicht weiter. Aus dieser Regelung lässt sich nicht der Rechtssatz ableiten, dass bei „formal“ nur einem Termin nicht mehrere eigene Terminsgebühren entstehen könnten. Das Fehlen einer förmlichen Ladung sowie das Fehlen eines Aktenzeichens im Kopf einer Niederschrift hindert die Entstehung einer zweiten Terminsgebühr nicht.
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NORTHERN DINO
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#2

06.03.2011, 11:18

Diese Frage hat das LSG Bayern im Urteil vom 07.01.2011 – L 15 B 939/08 SF KO – zu Unrecht bejaht. In einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz wurde im Erörterungstermin das zu diesem Termin nicht terminierte Hauptsacheverfahren ebenfalls erörtert und mitverglichen. Das LSG Bayern sprach im erwähnten Urteil sowohl im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als auch im Hauptsacheverfahren eine Terminsgebühr und eine Einigungsgebühr zu, dass für das Hauptsacheverfahren im Erörterungstermin keine förmliche Ladung ergangen sei und der Sitzungsniederschrift das diesbezügliche Aktenzeichen fehle, sei unschädlich. Richtig wäre es jedoch gewesen, unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens von Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angemessen zu erhöhen.

Quelle: Beck-blog v. 01.03.2011
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#3

15.03.2011, 17:28

Danke!
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