Keine Präklusion bei § 11 V RVG

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NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
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#1

24.02.2011, 10:37

Das Vergütungsfestsetzungsverfahren des Anwaltshonorars gegen den eigenen Mandanten läuft nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG dann leer, wenn der Mandant Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Wie ist es aber, wenn diese Einwendungen erstmals vom Mandanten im Beschwerdeverfahren nach Erlass eines antragsgemäßen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vorgebracht werden? Diese Frage hatte das LAG Nürnberg im Beschluss vom 18.01.2011 - 7 Ta 160/10 - zu entscheiden. Nach dem LAG Nürnberg ist der Mandant mit derartigen Einwendungen, die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, nicht ausgeschlossen, § 11 RVG enthalte eine entsprechende Regelung nicht, zu berücksichtigen sei auch § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Quelle: Beck blog v. 05.02.2011
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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Gina

#2

24.02.2011, 12:10

Ja neee, is klaaaaaa. Danke.
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