UH-Sache: Keine restriktive PKH-Bewilligung

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NORTHERN DINO
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...ist hier unabkömmlich !
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#1

25.12.2010, 09:34

Gegen die Tendenz, im Rahmen der Anwaltsbeiordnung bei Prozesskostenhilfe allzu restriktiv vorzugehen, hat sich das OLG Oldenburg im Beschluss vom 14.12.2010, -13 WF 154/10 gewandt. Nach dem OLG Oldenburg ist für einen juristischen Laien, der als Antragsgegner im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit erhebt, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich. Das auszufüllende Formular hatte zudem noch den Hinweis enthalten, dass man sich beim Ausfüllen des Formulars rechtlich beraten lassen solle. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts kann die Möglichkeit der Abgabe der Erklärung vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine anwaltliche Beratung nicht ohne weiteres ersetzen.

Quelle: beck-blog v. 23.12.2010
~ Grüßle ~
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