Nur anteiliger Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsan

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Liesel
...ist hier unabkömmlich !
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#1

22.12.2010, 08:57

OLG München, Beschluss vom 30.11.2010 - 11 W 835/09, BeckRS 2010, 29710

1. Ist einem Streitgenossen ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden, der auch weitere Streitgenossen vertritt, dann hat der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch in Höhe der vollen Gebühren nach § 49 RVG, jedoch ohne den Zuschlag nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung der weiteren Streitgenossen.

2. Ist mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Streitgenossen auch Ratenzahlung gemäß § 115 II ZPO angeordnet worden, dann ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts, der auch weitere Streitgenossen vertritt, gegenüber der Staatskasse der Höhe nach begrenzt auf denjenigen Anteil der Regelvergütung (§ 13 RVG) einschließlich Mehrvertretungszuschlag, welcher der Beteiligung des bedürftigen Streitgenossen am Rechtsstreit entspricht.
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PinkLady
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#2

22.12.2010, 09:53

Super Super Super, ich wollte gerade die Frage stellen ob mir jemand helfen kann dem Rechtspfleger zu erklären dass er Unrecht hat. Sehr geil. Vielen Dank!!!!
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