Mit der Frage, in welcher Reihenfolge die Anrechnungen vorzunehmen sind, wenn nach außergerichtlicher Geltendmachung einer Forderung sich ein Mahnverfahren und dem wiederum ein gerichtliches Verfahren anschließt hat sich das OLG Celle im Beschl. v. 29.09.2010 - 2 W 266/10 - befasst und ausdrücklich klargestellt, dass die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren anzurechnen ist, nicht aber auf diejenige für das streitige Verfahren. Hat der Anspruchsteller in gleicher Angelegenheit zwischen vorgerichtlicher Auseinandersetzung und streitigem Verfahren bei durchgängiger anwaltlicher Vertretung ein Mahnverfahren betrieben, komme eine Anrechnung der vorgerichtlich verdienten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG niemals in Betracht.
Quelle: beck-blog v. 02.12.2010
Die Celler Entscheidung ist in juris veröffentlicht.