Anrechnung der GG bei Vergleich - OLG Stuttgart

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Bino
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#1

04.08.2010, 11:49

Wir haben gerade die August-Ausgabe der RVG professionell erhalten, darin habe ich folgendes gefunden:
Sollte es hier schon gepostet worden sein, bitte ich um Entschuldigung, mir ist es aber hier noch nicht (bewusst) über den Weg gelaufen.


VERGLEICH: Wann muss Geschäftsgebühr nach § 15 a Abs. 2 RVG angerechnet werden?

1. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist in einem Prozessvergleich nur als tituliert anzusehen und gemäß § 15 a Abs. 2 Alt. 2 RVG auf die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG anzurechnen, wenn dem Vergleich unmissverständlich die Höhe der titulierten Gebühr zu entnehmen ist. Ein vergleichsweiser Verzicht auf die Geschäftsgebühr - etwa durch eine allgemeine Erledigungsklausel - stellt keine Titulierung dar.

2. Das Hauptsacheverfahren und das sich daran anschließende Kostenfestsetzungsverfahren sind i. S. des § 15 a Abs. 2 Alt. 3 RVG nicht "dasselbe Verfahren".

(OLG Stuttgart 18.03.2010, 8 W 132/10, Abruf-Nr. 102353)
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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#2

06.08.2010, 17:20

Stuttgart hat noch "nachgelegt":

LS
Kostenfestsetzung (Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr):

Von einer Erfüllung i.S.d. § 15a II Alt. 1 RVG ist auszugehen, wenn die Parteien in einem Prozessvergleich unmissverständlich geregelt haben, dass die betragsmäßig festgelegte Geschäftsgebühr vom Vergleich umfasst und abgegolten ist. Zu ihrer Bezifferung genügt die Bezugnahme auf den entsprechenden Klagantrag.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.07.2010 – 8 W 317/10

juris (KORE 217332010)
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#3

07.10.2010, 12:21

LS
Allein durch die in einem Prozessvergleich enthaltene allgemeine Abgeltungsklausel, wonach mit Zahlung des Vergleichsbetrages alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien ausgeglichen sind, wird die im zugrunde liegenden Rechtsstreit als Nebenforderung geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht im Sinne von § 15a II RVG tituliert (Anschluss an OLG Karlsruhe, AGS 2010, 209; OLG Naumburg, AGS 2010, 211; OLG Stuttgart, AGS 2010, 212; entgegen OLG Saarbrücken, AGS 2010, 60).

OLG Köln, Beschl. v. 09.06.2010 - I-17 W 86/10

NJW-Spezial 2010, 604 = RVGreport 2010, 346 = juris (JURE 100067031)

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#4

07.10.2010, 14:58

LS
Ist Gegenstand eines Rechtsstreits als Nebenforderung die Zahlung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und schließen die Parteien sodann einen Vergleich, der sich nicht ausdrücklich zur Abgeltung der Geschäftsgebühr verhält und in dem sich der Beklagte "zur Erledigung der Klageforderung" zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15a II RVG nicht vor, so dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren angefallene Verfahrensgebühr nicht erfolgen kann.

OLG Celle, Beschl. v. 29.09.2010 - 2 W 266/10

juris (KORE 223882010)

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#5

21.10.2010, 16:12

das kann echt nich wahr sein
ich hab all das hier oben vorgetragen und meiner Erinnerung wurde NICHT abgeholfen. Ich musste anrechnen. Das gibts doch gar nicht :evil: :evil: :evil: :evil: :feuer
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#6

27.10.2010, 17:16

Was hat denn das Beschwerdegericht entschieden in Anbetracht der genannten Rechtsprechung?
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#7

29.10.2010, 22:35

@13 da warte ich noch drauf .... Wenn du magst, berichte ich dann.
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#8

28.12.2010, 14:14

Ja bitte, berichte mal.

Nunmehr hat auch der BGH entschieden - das OLG Celle u.a. sind bestätigt worden:


LS
Zu den Voraussetzungen der Gebührenanrechnung im KFV nach einem Prozessvergleich.

BGH, Beschl. v. 07.12.2010 - VI ZB 45/10


Aus den Gründen:

[Rn. 6] 2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 574 I 1 Nr. 2, 575 ZPO) hat keinen Erfolg.

[Rn. 7] a) Dass § 15a RVG auf den Streitfall Anwendung findet, wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Nach der Auffassung des Senats (vgl. Beschl. v. 19.10.2010 - VI ZB 26/10, juris Rn. 8 und v. 16.11.2010 - VI ZB 47/10; BGH, Beschl. v. 02.09.2009 - II ZB 35/07 = NJW 2009, 3101 Rn. 6 ff.; v. 09.12.2009 - XII ZB 175/07 = NJW 2010, 1375 Rn. 11 ff. m.w.N. zum Streitstand; v. 03.02.2010 - XII ZB 177/09 = FamRZ 2010, 806 Rn. 10; v. 11.03.2010 - IX ZB 82/08 = AGS 2010, 159; juris Rn. 6; v. 29.04.2010 - V ZB 38/10 = FamRZ 2010, 1248 Rn. 9 f. und v. 10.08.2010 - VIII ZB 15/10, Rn. 9 juris) ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (Art. 7 IV Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 30.07.2009, BGBl. I S. 2449) davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 III VV RVG angeordnete Anrechnung der GG auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann.

[Rn. 8] b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt eine Anrechnung der GG auf die Verfahrensgebühr der PB des Klägers nicht nach den Regelungen in § 15a II RVG in Betracht. Danach kann ein Dritter sich auf die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat oder wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Keine dieser Alternativen ist im Streitfall gegeben.

[Rn. 9] aa) Im KFV haben materiell-rechtliche Einwendungen grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 29.09.2010 - 2 W 266/10, juris Rn. 30-33 m.w.N.). Sie sind gegebenenfalls im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen. Die nach § 15a II Fall 1 RVG zulässige Anrechnung der vorgerichtlichen GG im Fall der Erfüllung lässt ausnahmsweise eine materiell-rechtliche Einwendung zu. Im Hinblick auf die begrenzte Prüfungsbefugnis des Rechtspflegers im KFV (vgl. in Prütting/Gehrlein/K.Schmidt, ZPO, 2. A., § 104 Rn. 15; Zöller/Herget, ZPO, 28. A. § 104 Rn. 21 "materiell-rechtliche Einwendungen") ist hierfür aber Voraussetzung, dass die Erfüllung unstreitig oder ohne weiteres feststellbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2006 - XII ZR 285/02 = NJW 2007, 1213, Rn. 10 in juris). Mit Recht hält das Beschwerdegericht im Hinblick auf die fehlende Bezifferung des auf die GG entfallenden Zahlungsbetrags im Vergleich die Voraussetzungen für eine Anrechnung im KFV im Streitfall für nicht gegeben.

[Rn. 10] Der Formulierung in Ziffer 1 des Vergleichs ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die GG bei der Festsetzung des Vergleichsbetrags Berücksichtigung gefunden hat. Der gerichtliche Vergleichsvorschlag einer Zahlung von 30.000 € zuzüglich einer GG in Höhe von 1.999,20 € statt der eingeklagten GG in Höhe von 3.971,74 € wurde von den Parteien nicht akzeptiert. Dass in den Vergleichsbetrag von 32.000 € die Kostenforderung in Höhe von 1.999,20 € eingeflossen ist, ist möglich, jedoch nicht zwingend. Selbst im Fall vollständiger Leistung des Vergleichsbetrags kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, inwieweit dieser Zahlung Erfüllungswirkung im Sinne des § 15a II Fall 1 RVG hinsichtlich der GG zukommen könnte. Auch aus der Abgeltungsklausel des Vergleichs folgt nicht zwingend, dass mit der Leistung der Vergleichssumme die geltend gemachten Ansprüche als in voller Höhe erfüllt gelten sollten. Sie bedeutet lediglich, dass der Kläger auf die Forderungen, die die Vergleichssumme der Höhe nach übersteigen, bei Erfüllung des Vergleichs verzichtet.

[Rn. 11] bb) Der Vergleich vom 06.01.2010 stellt auch keinen die Anrechnung gem. § 15a II Fall 2 RVG rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der GG dar. Die Abgeltung der klageweise geltend gemachten Forderungen durch eine vergleichsweise vereinbarte Teilleistung kann nicht mit der Titulierung der Gesamtforderung gleichgesetzt werden. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten (OLG Saarbrücken, AGS 2010, 60, 61 ff.), dass die Anrechnung zu erfolgen habe, weil durch den Begriff der "Abgeltung" hinreichend zum Ausdruck gebracht werde, dass die Zahlung des vereinbarten Betrags auch der Erfüllung der vor-gerichtlich entstandenen GG diene. Damit sei die GG von dem durch den Vergleich titulierten Zahlungsanspruch umfasst. Jedoch lehnt die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung eine Anrechnung in diesen Fällen ab (vgl. etwa OLG München, JurBüro 2010, 23, 24; OLG Naumburg, JurBüro 2010, 299, 300; OLG Celle, Beschl. v. 29.09.2010 - 2 W 266/10, juris Rn. 23-28; OLG Karlsruhe, AGS 2010, 209, juris Rn. 29-32).

[Rn. 12] Es kann dahinstehen, ob von einer Titulierung durch den Vergleich dann ausgegangen werden könnte, wenn der Vergleich eine unmissverständliche Regelung enthielte, wonach die entsprechende Gebühr in einer bestimmten Höhe abgegolten werde. Jedenfalls für den Fall, dass der Vergleich eine solche ausdrückliche Regelung nicht enthält, stellt er keinen Vollstreckungstitel für die GG gegen den Dritten dar. Dies folgt schon daraus, dass nur dann, wenn der Vergleich die GG als eigenen bezifferten Gegenstand ausweist, konkret festgestellt werden kann, in welcher Höhe die GG auf die entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Auch der Wortlaut des § 15a II Fall 2 RVG macht das Erfordernis einer betragsmäßigen Bezifferung des Anspruchs deutlich. Danach kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, "soweit wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht …".

[Rn. 13] Im vorliegenden Vergleich ist nur die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zwischen den Parteien tituliert. In welchem Umfang die vorgerichtlichen Kosten mit dem Vergleichsschluss erledigt werden sollten bzw. in der Vergleichssumme, die an den Kläger zu zahlen ist, eingeschlossen sind, lässt sich daraus nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann zur Bestimmung des Inhalts des Vergleichs auch nicht auf die Prozessakten und die im Rechtsstreit vor Vergleichsschluss gestellten Anträge zurückgegriffen werden. Da es sich um einen Vollstreckungstitel handelt, ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs maßgebend (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 794 Rn. 14a und § 704 Rn. 5).

[Rn. 14] cc) Eine Anrechnung der GG auf die Verfahrensgebühr kann auch nicht nach § 15a II Fall 3 RVG erfolgen. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass der Vorschrift nicht eindeutig entnommen werden kann, was unter demselben Verfahren im Sinne des § 15a II Fall 3 RVG zu verstehen ist. Im Streitfall bedarf diese Frage deshalb keiner Klärung, weil die Voraussetzungen der Anrechnung jedenfalls mangels einer betragsmäßigen Bezifferung der GG im Vergleich nicht gegeben sind.

[Rn. 15] Wäre "dasselbe Verfahren" im Sinne des § 15a II Fall 3 RVG umfassend als Hauptsache- und KFV zu verstehen, ist nach Sinn und Zweck der Regelungen in § 15a II RVG die Anrechnung jedenfalls daran gebunden, dass die GG im Hauptsacheverfahren erfolgreich geltend gemacht worden ist. Nur dann kann die GG vom Rechtspfleger betragsmäßig im nachfolgenden KFV zur Anrechnung auf die Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht werden. Die Parteien haben aber auf eine betragsmäßige Festlegung der GG im Vergleich verzichtet. Auch im Übrigen lässt sich dem Vergleich nicht entnehmen, ob die GG davon umfasst ist. Kommt die Berufung auf die Anrechnung hingegen nur dann in Frage, wenn beide Gebühren im KFV geltend gemacht worden sind (BGH, Beschl. vom 29.09.2009 - X ZB 1/09 = NJW 2010, 76, Rn. 25), fehlt im vorliegenden Fall die Geltendmachung der GG durch den Kläger im KFV. Kommt mithin eine Anrechnung nicht in Betracht, ist die Verfahrensgebühr - wie geschehen - ungeschmälert festzusetzen.

[Rn. 16] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
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#9

28.12.2010, 14:34

ich habe noch keine abschließende Entscheidung und hab jetzt unter Hinweis auf die neue Entscheidung um Sachstandsmitteilung gebeten
:thx
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#10

28.12.2010, 14:56

Alles klar. Es gibt viel zu tun - warten wir´s ab... :mrgreen:
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