Anrechnung der GG bei Vergleich - OLG Stuttgart
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Der Enders hat in seinem Seminar schon davor gewarnt, dass die RSV die Gebühren kürzen, wenn keine Regelung hinsichtlich der GG getroffen wird. Ich gucke mal morgen, ob er das noch genauer ausgeführt hat. Er war jedenfalls der Meinung, die kürzen dann zu Recht.
ja so siehts aus, ich hab auch in OWI Verfahren nur Ärger mit denen, weil die da auch die Mittelgebühren nicht zahlen, wenn ICH es entscheiden dürfte hätten die mind. 20 Klagen am Hals und wenns jeder machen würde, hätte das vielleicht endlich mal ein Ende... aber gut das ist OT. ich werde berichten
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Die Enders-Aussage würde mich auch mal interessieren. Es kann ja wohl schlecht angehen, dass die RSV aus Ersparnisgründen entgegen der gefestigten Rechtsprechung ihre eigenen Gesetze fabrizieren.
~ Grüßle ~
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- Bino
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Oh weh, das hatte ich ja total vergessen, entschuldigt bitte. Aber danke für die Erinnerung hier.
Ich habe jetzt mal beide Skripte durchgeforstet, im zweiten habe ich es dann gefunden
Ich zitiere mal den Enders:
"Steht hinter dem Mandanten eine Rechtsschutzversicherung und hat diese bereits die vorprozessualen Kosten an den RA gezahlt, ist der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gem. § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen. Im Rahmen eines Vergleichs wird der Prozessbevollmächtigte mit dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten abstimmen müssen, ob dieser bereit ist, hier "nachzugeben" und ganz oder teilweise auf den auf ihn übergangenen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen der vorprozessualen Kosten verzichtet. Denn z. B. nach § 5 Abs. 3 b) ARB 2000 trägt der Versicherer nicht … "Kosten, die im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Erledigung entstandenen sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist."
In diesem Zusammenhang hat Hr. Enders ausdrücklich davor gewarnt, dass die RSV die Gebühren kürzen, wenn im Vergleich keine ausdrückliche Regelung zu den vorgerichtlichen Kosten enthalten ist.
Er meinte, die Versicherungen legen das so aus, dass, wenn die RAe nicht zusehen, dass die RSV ihre vorgerichtlichen Kosten erstattet bekommt, das dem RA eben von seinen Gebühren abgezogen werden muss. Damals meinte Herr Enders, dass die RSV das zu Recht kürzen würden. Das war im November 2009.
Ich habe jetzt mal beide Skripte durchgeforstet, im zweiten habe ich es dann gefunden
Ich zitiere mal den Enders:
"Steht hinter dem Mandanten eine Rechtsschutzversicherung und hat diese bereits die vorprozessualen Kosten an den RA gezahlt, ist der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gem. § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen. Im Rahmen eines Vergleichs wird der Prozessbevollmächtigte mit dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten abstimmen müssen, ob dieser bereit ist, hier "nachzugeben" und ganz oder teilweise auf den auf ihn übergangenen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen der vorprozessualen Kosten verzichtet. Denn z. B. nach § 5 Abs. 3 b) ARB 2000 trägt der Versicherer nicht … "Kosten, die im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Erledigung entstandenen sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist."
In diesem Zusammenhang hat Hr. Enders ausdrücklich davor gewarnt, dass die RSV die Gebühren kürzen, wenn im Vergleich keine ausdrückliche Regelung zu den vorgerichtlichen Kosten enthalten ist.
Er meinte, die Versicherungen legen das so aus, dass, wenn die RAe nicht zusehen, dass die RSV ihre vorgerichtlichen Kosten erstattet bekommt, das dem RA eben von seinen Gebühren abgezogen werden muss. Damals meinte Herr Enders, dass die RSV das zu Recht kürzen würden. Das war im November 2009.