Reisekosten des RA bei Haftpflicht-Sachen

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NORTHERN DINO
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#1

02.08.2010, 08:09

LS
Für die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten ist der Sitz der Partei, nicht ihres Haftpflichtversicherers maßgeblich.

OLG Dresden, Beschl. v. 08.02.2010 – 3 W 139/10

juris (KORE 206272010)

Zuletzt geändert von 13 am 12.08.2010, 13:49, insgesamt 1-mal geändert.
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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juni
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#2

11.08.2010, 21:49

In dem Beschluss geht es aber um eine "normale" Haftpflichtversicherung und nicht um die Kfz.-Haftpflicht wg. Verkehrsunfall!
....Der Kläger hat sie vor dem dortigen Landgericht auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er sei bei Schnee und Eis auf einem ihrer Görlitzer Hausgrundstücke gestürzt.....
LG -juni-
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NORTHERN DINO
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#3

12.08.2010, 13:50

Jo, klar. Das war eine falsche Wortwahl. Ich habe es korrigiert. :thx
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rosa

#4

12.08.2010, 14:49

ob es aber vielleicht nicht auch anwendbar für Verkehrsunfallsachen sein könnte??!?!? Das wäre schlecht :(
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Adora Belle
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#5

12.08.2010, 15:07

In Verkehrsunfallsachen ist die Haftpflicht aber üblicherweise mitverklagte Partei. Da müssen andere Regeln gelten. In der o.g. Entscheidung geht es meiner Vermutung nach darum, daß die Kosten ersetzt haben wollen, obwohl sie gar nicht Beteiligte des Verfahrens waren.
rosa

#6

12.08.2010, 15:13

ahso, ok DANN IS GUT :thx
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