§ 11 RVG vs. Gebührenklage

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NORTHERN DINO
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#1

27.07.2010, 21:33

[367] Für eine Vergütungsklage bzw. einen Vergütungsmahnbescheid fehlt das Rechtsschutzbedürfnis in dem Umfang, in dem die weniger aufwendige Vergütungsfestsetzung gegeben ist. Eine dennoch erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen. Dies ergibt ein Umkehrschluss aus Abs. 5 S. 2. Deshalb ist eine Vollstreckungsklage nur zulässig, wenn entweder im vorausgegangenen VFV oder außerhalb eines solchen dem RA gegenüber nichtgebührenrechtliche Einwendungen erhoben wurden. Dann kann wegen Abs. 5 im VFV kein Titel erlangt werden.

[368] Die Klage wird zulässig, wenn sich der Auftraggeber mit nichtgebührenrechtlichen Einwendungen verteidigt.

[371] Bei einer unzutreffenden Ablehnung unter Berufung auf Abs. 5 kann der ASt., muss aber nicht, gegen den VFB Erinnerung oder Beschwerde einlegen. Er kann auch sofort Klage erheben.

[372] Der RA muss in der Klagebegründung darauf hinweisen, dass der Auftraggeber nichtgebührenrechtliche Einwendungen im VFV oder außerhalb von diesem vorgebracht hat (LG Karlsruhe, AnwBl 1983, 178). Nachweisen muss er sie erst, wenn der Beklagte bestreitet.

[373] Dass eine Vergütungsklage anhängig ist, hindert eine Festsetzung nach § 11 nicht (KG Berlin, AnwBl 1972, 24 = Rpfleger 1972, 66). Die Festsetzung hat als das einfachere Verfahren den Vorrang.

<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 18. A. (2008), § 11 Rn. 367 ff.

so auch:

Bischof/Jungbauer/Bräuer u.a., RVG, 3. A. (2009), § 11 Rn. 74
Hartmann, Kostengesetze, 39. A. (2009), § 11 RVG Rn. 138
Riedel/Sußbauer, RVG, 9. A. (2005), § 11 Rn. 56
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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