Reisekosten des auswärtigen RA (-)

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NORTHERN DINO
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#1

18.07.2010, 21:24


LS
Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, mit ihrer Vertretung einen auswärtigen RA, der beim Prozessgericht zwar postulationsfähig, aber nicht zugelassen ist, handelt es sich bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig war.

BGH, Beschl. v. 12.12.2002 – I ZB 29/02


BB 2003, 330 = WRP 2003, 391 = NJW 2003, 901 = AnwBl 2003, 181 = BGHReport 2003, 308 = FamRZ 2003, 524 = BRAK-Mitt 2003, 90 = JurBüro 2003, 205 = AGS 2003, 368 = VersR 2004, 666 = HVBG-INFO 2004, 458 = Magazindienst 2003, 255 = BRAGOreport 2003, 35 = EzFamR aktuell 2003, 35 = ProzRB 2003, 82 = juris (KORE 312032003)

Aus den Gründen:
[Rn. 14] bb) Als Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass eine vernünftige, kostenbewusste Partei, die im Anwaltsprozess am eigenen Sitz klagen möchte oder am eigenen Sitz verklagt wird, einen beim Prozessgericht zugelassenen RA mit ihrer Vertretung beauftragt.
~ Grüßle ~
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