Parteikosten zum Gerichtstermin

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NORTHERN DINO
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...ist hier unabkömmlich !
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#1

15.07.2010, 09:09

Da noch immer nicht allseits bekannt:
Parteireisekosten zum Gerichtstermin sind auch dann erstattungsfähig, wenn das pers. Erscheinen zum Termin NICHT angeordnet worden ist! Dazu gibt es bereits eine Menge Entscheidungen - hier die des BGH m.w.N.:

BGH, Beschl. v. 13.12.2007 – IX ZB 112/05


WM 2008, 422 = BGHReport 2008, 410 = Rpfleger 2008, 279 = NJW-RR 2008, 654 = AnwBl 2008, 216 = RVGreport 2008, 113 = MDR 2008, 412 = ZIP 2008, 668 = BRAK-Mitt 2008, 82 = StuB 2008, 324 = JurBüro 2008, 208 = juris (KORE 315102008)

Aus den Gründen:
[Rn. 11] aa) Durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlasste Reisekosten einer Partei sind grundsätzlich erstattungsfähig, gleich ob sie anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, es sich um einen Verhandlungstermin oder um einen Beweisaufnahmetermin handelt. Da der Grundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung seine ureigenste Ausprägung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (§ 137 IV ZPO), sind der Partei Reisekosten zu erstatten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin ermöglichen. Die persönliche Anwesenheit der Partei ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts, über die Güteverhandlung (§ 278 II ZPO) hinaus in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (§ 278 I ZPO), und der durch die ZPO-Reform verstärkten materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts, die sich insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirklicht (§§ 279 III, 139 ZPO), aus Gründen der Prozessökonomie vielfach sachgerecht und zielführend. Den von dem Gesetz verfolgten Zwecken der Stärkung des Schlichtungsgedankens und der Betonung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht (BT-Drucks. 14/4722 S. 60) entspricht es häufig am ehesten, mit der Partei selbst das Streitverhältnis und damit zugleich das Für und Wider eines Vergleichs in mündlicher Verhandlung zu erörtern. Aus den genannten Erwägungen sind auch die durch die Teilnahme an einer Beweisaufnahme, an die sich grundsätzlich eine mündliche Verhandlung anschließt (§ 370 ZPO), verursachten Reisekosten der Partei erstattungsfähig, zumal hier zusätzlich der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO) Bedeutung gewinnt. Sofern die Partei in einem Beweisaufnahmetermin anwesend ist, können nicht selten etwaige Unklarheiten unmittelbar durch eine einfache Rückfrage leicht beseitigt werden.

[Rn. 12] Diese heute allgemein anerkannten Grundsätze (vgl. OLG Celle, NJW 2003, 2994; OLG München, NJW-RR 2003, 1584; OLG Stuttgart, JurBüro 2002, 536; OLG Brandenburg, MDR 2000, 1216; Musielak/Wolst, ZPO, 5. A., § 91 Rn. 63; Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13 "Reisekosten der Partei"; HK-ZPO/Gierl, 2. A., § 91 Rn. 25; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. A., § 91 Rn. 16) bedeuten indes nicht, dass ausnahmslos jede oder gar beliebig viele Reisen der Partei an den Ort des Prozessgerichts erstattungsfähig wären. Vielmehr kommt eine Erstattung nicht in Betracht, wenn von vornherein erkennbar ist, dass eine gütliche Einigung ausscheidet oder die Partei zur Klärung des Sachverhalts aus persönlicher Kenntnis nichts beitragen kann (OLG München, NJW-RR 2003, 1584). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Reisekosten des Geschäftsführers der Klägerin, der an dem Beweisaufnahmetermin aktiv mitgewirkt hat, erstattungsfähig.
~ Grüßle ~
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#2

16.07.2010, 17:57

Danke! Hatte neulich einen Fall, in dem das so war! Ich speichere mir das gleich ab!
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