Abrechnung des außergerichtlichen Verfahrens bei vorzeitige Beendigung

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Kristina.B
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#1

31.08.2024, 22:52

Hallo Ihr Lieben,

ich habe wieder eine Frage:

Mdt. beauftragt uns mit Rückforderung eine Betrags. Wir stellen DA bei RSV und erhalten DZ. RA bereitet das Anspruchsschreiben vor, versendet es jedoch noch nicht und in der Zwischenzeit leistet der Gegner aus Kulanz eine Rückzahlung der vollständigen Summe. Frage: Welche Gebühren kann ich abrechnen? Kann ich dennoch die volle Regelgebühr von 1,3 GG abrechnen oder muss da eine Kürzung vorgenommen werden? Kennt Ihr dazu eine gesetzliche Grundlage?

Ich danke für Eure Antworten bereits im Voraus.

LG
Kristina
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#2

01.09.2024, 20:59

3101 VV RVG :)
Gruß
Oli

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Adora Belle
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#3

02.09.2024, 07:32

Die 3101 betrifft das gerichtliche Verfahren. Eine entsprechende Gebührenziffer/Regelung für die vorgerichtliche Tätigkeit fehlt. Du kannst die eingeschränkte Tätigkeit aber durch Ermessensausübung innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigen.
Kristina.B
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#4

03.09.2024, 20:45

@ Oli: Mir geht es hier um das außergerichtliche Verfahren und nicht das gerichtliche Verfahren. Dennoch danke ich Dir für Deine Antwort:-)

@Belle: Im Grunde genommen kann ich demnach die 1,3 GG von der RSV verlangen, da es keine konkrete gesetzliche Regelung dazu gibt, stimmts?
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#5

03.09.2024, 21:39

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Kristina.B
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#6

04.09.2024, 00:34

Das hatte ich auch gefunden gehabt, war mir nur nicht zu 100 % sicher:-) Vielen Dank
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Adora Belle
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#7

04.09.2024, 11:38

Das hier
Bei den Rahmengebühren ist das vorzeitige Ende der Tätigkeit und der damit gegenüber dem Normalfall geringere Umfang der Sache bei der Bestimmung der konkreten Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen.
hast Du aber auch gelesen? Du musst schon gucken, ob bei dem bisherigen Umfang Eurer Tätigkeit die 1,3 trotzdem angemessen ist.
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