Auslagen für unterbevollmächtigten Terminsvertreter

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Chiacchierata
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#1

02.07.2023, 17:55

AG Frankfurt macht den Anfang zum Thema Pauschalgebühr für Terminsvertreter als Auslagen ! Es laufen diesbezüglich Verfahren beim BGH:

1. Unterbevollmächtigter Terminsvertreter, Erstattungsfähigkeit der Kosten
Gericht / Entscheidungsdatum: AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.02.2023 – 30 C 731/22 (68)

Eigener Leitsatz:

Zu den zu erstattenden Kosten können auch die Kosten für einen Unterbevollmächtigten gerechnet werden, jedenfalls dann, wenn dies im Vorfeld mit dem Mandanten abgestimmt ist und dieser dadurch der Delegation der eigentlich höchstpersönlich vorzunehmenden Terminvertretung zugestimmt hat.

2. Unterbevollmächtigter Terminsvertreter, Erstattungsfähigkeit der Auslagen
Gericht / Entscheidungsdatum: AG Frankfurt am Main, Beschl. 06.03.2023 – 30 C 225/22 (32)

Eigener Leitsatz:

Zu den zu erstattenden Auslagen können auch die Auslagen für einen Unterbevollmächtigten gerechnet werden, jedenfalls dann, wenn dies im Vorfeld mit dem Mandanten abgestimmt ist und dieser dadurch der Delegation der eigentlich höchstpersönlich vorzunehmenden Terminvertretung zugestimmt hat.

Die Vergütung des Terminvertreters ist Teil der notwendigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 S., Abs. 2 S. 1 ZPO.

Die streitigen Kosten sind als Auslagen nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG in Verbindung mit den §§ 675, 670 BGB nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig. Es handelt sich um Auslagen, die der Klägervertreter den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Chiacchierata
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#2

20.07.2023, 09:07

Jetzt hat der BGH entschieden:
BGH, Beschluss vom 09.05.2023 - VIII ZB 53/21
Fundstelle
openJur 2023, 7181
Rkr:
1. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (hier: 0,65-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG) fallen für einen Terminsvertreter nur an, wenn dieser von der Prozesspartei selbst oder in deren Namen durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist, nicht hingegen, wenn letzterer im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753 unter II 2 b [zu § 53 BRAGO]; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 8).

2. Bei einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen sind die Kosten des Terminsvertreters auch nicht als Auslagen des Hauptbevollmächtigten im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG in Verbindung mit §§ 675, 670 BGB erstattungsfähig.
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#3

20.07.2023, 09:13

:thx :thx :thx
Gruß
Oli

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#4

03.08.2023, 19:22

Nachtrag: Es kann nur eine Gebührenabrechnung für den Termunsvertreter nach dem RVG ausgestellt auf den Mandanten zur Festsetzung eingereicht werden, keine Pauschalgebühr oder nach Gebührenteilung, also nur die gesetzlichen Gebühren, siehe auch Gebührenunterschreitung:

§§ 670, 675 BGB; §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 104 ZPO; § 5, Nrn. 3202, 3401, 7003 bis 7006, Vorbem. 7 Abs. 1 Satz 2 RVG

Beauftragt der Hauptbevollmächtigte einer Partei gegen ein Honorar einen Terminsvertreter, um den Anfall von abrechenbaren Kosten in einer das Honorar übersteigenden Höhe zu vermeiden, stellt das vereinbarte Honorar die Gegenleistung allein für die Wahrnehmung des Termins im eigenen Gebühreninteresse des Hauptbevollmächtigten dar und kann der Partei nicht als Aufwendung des Hauptbevollmächtigten in Rechnung gestellt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, juris).

BGH, Beschluss vom 22. Mai 2023 - VIa ZB 22/22 -
(Vorinstanzen: OLG München, LG München I)
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