
Kostenfestsetzungsbeschluss korrigieren lassen
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Da sie von Grundgebühr spricht, gehe ich schon davon aus, dass das hier Strafrecht ist.
Regelgebühren kann ich doch auch gar nicht "erhöhen".


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Kerstin_84 hat geschrieben, dass die "Kosten und Gebühren aufgrund eines Büroversehens leider nicht korrekt berechnet" worden seien. Darunter verstehe ich (im Zivilrecht
) zum Beispiel den Ansatz eines unzutreffenden Wertes oder eine komplett vergessene Gebühr. Vielleicht kann die Themenstarterin zur Aufklärung beitragen, indem sie den Sachverhalt ergänzt. 


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Also die gibts definitiv im Zivilrecht nicht. Aber vielleicht klärt Kerstin das ja noch auf.Kerstin_84 hat geschrieben: ↑02.03.2023, 09:30Jetzt kommt der Vertreter der Nebenklage mit einem Nachfestsetzungsantrag bezüglich der Kosten der Nebenklage und möchte eine höhere Grundgebühr ....


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Ich lese hier auch Strafrecht, obwohl anfangs vom Beklagten die Rede ist. Und damit dürfte der Keks gegessen sein, weil der NK-Vertreter durch den Antrag sein konkretes Ermessen ausgeübt hat. Das könnte man allenfalls dann anders sehen, wenn er vorher bereits sein Bestimmungsrecht gegenüber dem eigenen Mandanten ausgeübt hatte und dort die höhere Vergütung in Rechnung gestellt.
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Es handelt sich hierbei um die Grundgebühr sowie Terminsgebühr im Strafverfahren. Der erste KFA waren die Gebühren mit 176,00 bzw. 145,00 Euro angesetzt. Im Nachfestsetzungsantrag beantragt der RA 220,00 bzw. 181,50 €.
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Dann stimmt ja meine Aussage und Adora Belle gibt Dir in #14 schon die Argumentation vor, mit der Du gegen den Kostenfestsetzungsantrag vorgehen kannst. 


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Oh, das sieht schwer nach Büroversehen aus. Die höheren Gebühren sind die Mittelgebühren, die niedrigen die Pflichtverteidiger-Vergütung. Ich würde aber trotzdem wie gehabt dagegen argumentieren. Kann klappen, kann scheitern.
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Vielen Dank für Eure Hilfe. Ich habe dagegen argumentiert und bin auf die Entscheidung gespannt...
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Bitte auch hier mitteilen, damit die Frage einen Abschluss findet, der anderen ggf weiterhilft.
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Hallo hier bin ich wieder, ich hab vom RA des Nebenklägers eine Stellungnahme erhalten, dass er aus Versehen die Gebühren eines Pflichtverteidigers in Ansatz gebracht hat im ersten Kostenfestsetzungsverfahren und nun die Nachfestsetzung der Differenz zwischen Wahlanwalts- und Pflichtverteidigergebühren beantragt. Als Rechtsgrundlage gibt er an BVerfG NJW 1995, 1886; BGH NJW 2009, 3104; FamRZ 2011, 1222, BGH RVGreport 2011, 28... Ich hab Zeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen