Nachreichung v. PKH-Unterlagen

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NORTHERN DINO
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#1

06.07.2015, 19:31

Der Satz, dass man Ankündigungen auch wahr machen sollte, gilt auch im PKH-Verfahren, wie die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 15.05.2015 – 10 Ta 765/15 zeigt. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren hatte der Klägerinvertreter PKH beantragt und angekündigt, eine entsprechende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst dazugehörigen Anlagen nachzureichen. Diese Ankündigung wurde jedoch nicht wahr gemacht, sondern erst nachdem der Rechtsstreit durch einen Vergleich geendet hatte, wurde die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht. Das LAG Berlin-Brandenburg stellte sich auf den Standpunkt, die Bewilligung von PKH nach Ende der Instanz sei grundsätzlich ausgeschlossen und wenn der Antragsteller mitteilt, dass er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen werde, müsse das Gericht daran nicht besonders erinnern.
Beck-bloc v. 06.07.2015
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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jojo
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#2

07.07.2015, 08:36

Ist bei mir auch so, ich lege die Sachen bis zum Abschluss auf Frist, kommt nix, ist nix mit der PKH.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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