KFA § 126 ZPO vs. § 104 ZPO

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NORTHERN DINO
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...ist hier unabkömmlich !
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#1

08.10.2013, 18:33

Probleme treten im Kostenfestsetzungsverfahren häufig dann auf, wenn nicht deutlich gemacht wird, ob ein Kostenfestsetzungsantrag nach § 126 Abs. 1 ZPO, also ein Kostenfestsetzungsantrag des beigeordneten Rechtsanwalts im eigenen Namen, oder ein Kostenfestsetzungsantrag der Partei selbst gewollt ist. Das OLG Celle hat im Beschluss vom 30.07.2013 – 2 W 165/13 - nochmals darauf hingewiesen, dass ein Kostenfestsetzungsantrag nach § 126 Abs. 1 ZPO eindeutig auf eine Beitreibung des beigeordneten Rechtsanwalts in eigenem Namen zu richten ist und dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Kostenfestsetzungsantrag von der Partei selbst gestellt wird.
Beck blog v. 08.10.2013
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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