UB-Bestellung VOR Terminsanberaumung
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Festsetzung der Kosten des vor Terminsbestimmung beauftragten Unterbevollmächtigten
Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten bereits vor der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung steht der Festsetzung der Kosten jedenfalls dann nicht entgegen, wenn anschließend ein Termin bestimmt wird, der später infolge der Rücknahme der Klage aufgehoben wird.
OLG Celle, Beschluss vom 31.07.2013 - 2 W 163/13
~ Grüßle ~
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