BGH, Urteil 08.05.2012, VI ZR 273/11
Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu.
1,5 GeschG in Unfallsachen
Die Entscheidung als solche sollte aber schon vorher insgesamt zur Kenntnis genommen werden, bevor pauschal gegenüber erstattungspflichtige Stellen höhere Kosten berechnet werden.
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Na wenn dir das mit der 1,5 bei den vielen VKU nicht bekannt war, ist das aber schade
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Na das versteht sich ja wohl von selbst.Jupp03/11 hat geschrieben:Die Entscheidung als solche sollte aber schon vorher insgesamt zur Kenntnis genommen werden, bevor pauschal gegenüber erstattungspflichtige Stellen höhere Kosten berechnet werden.
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Na ja vielleicht hilft ja dann auch das Urteil des AG Kassel vom 30.06.2009 AZ: 415 C 6203/08 weiter, das bereits entschieden hat, dass es keinen einfach gelagerten Verkehrsunfall mehr gibt.
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Heranziehen würde ich das Urteil allerdings nicht, wenn es um eine 1,5 Gebühr geht, da dort von einer "durchschnittlichen" Angelegenheit die Rede ist und der Schwellengebühr von 1,3.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
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RVG § 14 Abs. 1; RVG-VV Nr. 2300
Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von
1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des
Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb
nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis
zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung
entzogen (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Januar 2011 –
IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 273/11,
juris).
BGH, Urt. v. 11.07.2012 – VIII ZR 323/11
Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von
1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des
Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb
nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis
zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung
entzogen (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Januar 2011 –
IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 273/11,
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