Adoption - Name der Kinder

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Kordu

#1

12.10.2007, 12:39

Wir haben hier folgenden Fall:

Ehemann adoptiert die Kinder der Ehefrau, die sie mit in die Ehe gebracht hat. Ehemann und Ehefrau haben keinen gemeinsamen Familiennamen. Sagen wir mal Ehemann heißt "Müller" und Ehefrau heißt "Meyer".

Gem. §§ 1757 II, 1617 BGB müssten die Kinder dann "Müller" oder "Meyer" heißen. Sie könnten nicht "Schulze" heißen. "Schulze" (natürlich nicht wirklich) heißt nämlich der leibliche Vater der Kinder.

Gibt es eine Ausnahme, dass die Kinder nun doch "Schulze" heißen können. Hattet Ihr schon mal einen solchen Fall? Die Kinder wollen nämlich gerne trotz der Adoption weiter "Schulze" heißen, obwohl sie keinen Kontakt mehr zu dem leiblichen Vater haben.
Gast

#2

12.10.2007, 13:55

Also wir hatten mal eine Sache, da hat die Mutter Müller den Ehemann Mayer (Beispiele) geheiratet und die Kinder hießen schon Schulze. die Mutter hat den Namen des Ehemannes angenommen und nun gabes die Eheleute Mayer und die Kinder Schulze. Mutter wollte dass die Kinder auch Mayer heissen. Hierzu hätte sie für die Namensänderung die Einwilligung des Vaters benötigt. Dieser hat die Zustimmung nicht gegeben. Es wurde dann, weil die Kinder es auch wollten per Gericht die Zustimmung ersetzt.

Ich denke es ist also kein Problem wenn die Eltern heiraten und die Kinder weiterhin so heißen wollen, dass dies so beibehalten wird. Habe sowas länger nicht mehr gehabt aber ich meine durch die Heirat der Eheleute ändern diese den Namen in den den sie wollen und die Kinder nur auf Antrag der Kinder durch den oder auf Antrag des gesetzlichen Vertreters. Automatisch ändern sie den Namen nicht.

Ohne Gewähr aber bei unserem letzten Fall vor ca. 2 Jahren war das noch so. Frag doch mal beim Rathaus Familienstammbuch nach, die haben das mit der Namensänderung voll drauf und wissen auch was geht oder was nicht etc.
Kordu

#3

12.10.2007, 16:09

Jave123 hat geschrieben:Also wir hatten mal eine Sache, da hat die Mutter Müller den Ehemann Mayer (Beispiele) geheiratet und die Kinder hießen schon Schulze. die Mutter hat den Namen des Ehemannes angenommen und nun gabes die Eheleute Mayer und die Kinder Schulze. Mutter wollte dass die Kinder auch Mayer heissen. Hierzu hätte sie für die Namensänderung die Einwilligung des Vaters benötigt. Dieser hat die Zustimmung nicht gegeben. Es wurde dann, weil die Kinder es auch wollten per Gericht die Zustimmung ersetzt.
Ja, aber das Entscheidende ist, dass bei Deinem Fall die Mutter den Namen des Vaters angenommen hat. Hier aber nicht! In § 1617 BGB steht ja, dass in einem Fall, wie wir ihn haben (Mutter und Adoptivvater haben nicht den gleichen Familiennamen) Kinder nicht anderen Namen als Mutter oder Adoptivvater haben dürfen.
StineP

#4

12.10.2007, 16:14

Meiner Meinung nach muss das Kind einen Namen der Adoptiveltern annehmen. Meines Erachtens gibt es bei der Änderung nur eine Ausnahme bei dem Vornamen. Ein Vorname darf als Rufname hinzugefügt werden. Beim Familiennamen soll ein Name des neuen Elternteils angenommen werden.
StineP

#5

12.10.2007, 16:16

Ich denke, das ist ganz hilfreich:

Personensorge (§§ 1631ff. BGB)

Die Personensorge ist das Recht und die Pflicht der Eltern oder anderer Berechtigter, für die Person eines Kindes zu sorgen. Sie umfasst Rechte und Pflichten.

Dies sind z. B. folgende Rechte (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

*
· das Kind zu erziehen,
*
· zu beaufsichtigen und
*
· seinen Aufenthalt zu bestimmen,
*
· den Vor- und Familiennamen zu bestimmen (§§ 1616 ff BGB)
*
· das Kind rechtsgeschäftlich zu vertreten, also insbesondere
*
· die Veranlassung einer Behandlung und Einwilligung in ärztliche Eingriffe,
*
· Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts, wenn dem Kind hierfür noch die Verstandesreife fehlt.


Gehört direkt zur Personensorge... Können sich die Eltern nicht einigen, muss das Gericht entscheiden.
StineP

#6

12.10.2007, 16:18

Oh - zurück auf Anfang ;)

Das LG Bonn (FamRZ 1985, 109) hat bereits zur alten Rechtslage ausgeführt, dass die besonderen Umstände, die die Annahme eines Volljährigen von der eines Minderjährigen unterscheiden, zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung des LG Bonn kann dies dazu führen, dass schwerwiegende Gründe i. S. d. § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB bei der Adoption von Volljährigen häufiger zu bejahen sind als bei Minderjährigen. Denn der Volljährige habe ein Interesse daran, seine Beziehungen zu seinem bisherigen Lebensbereich, die mit seinem bisherigen Familiennamen verknüpft sind, aufrechtzuerhalten. Hier können das Alter des Anzunehmenden, seine berufliche Laufbahn und die sonstigen vielfältigen Beziehungen, die der Volljährige unter seinem bisherigen Namen aufgebaut hat, Bedeutung erlangen.

Das LG Köln (FamRZ 1998, 506 f.) hat diese Rechtsprechung bestätigt und ausgeführt: „Im Falle von volljährigen Adoptierten ist dies regelmäßig zu bejahen, wenn der Angenommene in nachvollziehbarer Weise ein Interesse daran darlegt, seine Beziehungen zu seinem bisherigen Lebensbereich, die mit seinem bisherigen Familiennamen verknüpft sind, aufrechtzuerhalten“.

Für eine großzügige Auslegung des § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB hat sich auch das OLG Celle (FamRZ 1997, 115, 116) ausgesprochen. Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, bei einer Adoption Volljähriger seien die Voraussetzungen des § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB schon dann erfüllt, wenn der Angenommene unter seinem bisherigen Familiennamen bekannt ist und bleiben will (Soergel/Liermann, § 1757 Rn. 31; Staudinger/Frank, § 1757 Rn. 21).
Sollte ein Antrag nach § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB in Betracht gezogen werden, empfiehlt sich im Adoptionsantrag sowie in dem Antrag auf Anfügung bzw. Voranstellung des alten Geburtsnamens sogleich die Gründe (ggf. auch beruflicher Natur) darzulegen, die aus Sicht der Anzunehmenden eine Anfügung bzw. Voranstellung des alten Geburts-/Familiennamens erforderlich machen.
Kordu

#7

12.10.2007, 16:19

Ja, das ist richtig! Das ist ja auch die gesetzliche Regelung. Meine Frage zielt ja dahin, ob jemandem vielleicht eine Ausnahme einfällt und unter welchen Voraussetzungen diese Ausnahme evtl. greift?
StineP

#8

12.10.2007, 16:21

schwerwiegende Gründe, die das Adoptivkind vorlegen kann... (ist es eigentlich volljährig?)
Kordu

#9

12.10.2007, 16:21

StineP hat geschrieben:Oh - zurück auf Anfang ;)

Das LG Bonn (FamRZ 1985, 109) hat bereits zur alten Rechtslage ausgeführt, dass die besonderen Umstände, die die Annahme eines Volljährigen von der eines Minderjährigen unterscheiden, zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung des LG Bonn kann dies dazu führen, dass schwerwiegende Gründe i. S. d. § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB bei der Adoption von Volljährigen häufiger zu bejahen sind als bei Minderjährigen. Denn der Volljährige habe ein Interesse daran, seine Beziehungen zu seinem bisherigen Lebensbereich, die mit seinem bisherigen Familiennamen verknüpft sind, aufrechtzuerhalten. Hier können das Alter des Anzunehmenden, seine berufliche Laufbahn und die sonstigen vielfältigen Beziehungen, die der Volljährige unter seinem bisherigen Namen aufgebaut hat, Bedeutung erlangen.

Das LG Köln (FamRZ 1998, 506 f.) hat diese Rechtsprechung bestätigt und ausgeführt: „Im Falle von volljährigen Adoptierten ist dies regelmäßig zu bejahen, wenn der Angenommene in nachvollziehbarer Weise ein Interesse daran darlegt, seine Beziehungen zu seinem bisherigen Lebensbereich, die mit seinem bisherigen Familiennamen verknüpft sind, aufrechtzuerhalten“.

Für eine großzügige Auslegung des § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB hat sich auch das OLG Celle (FamRZ 1997, 115, 116) ausgesprochen. Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, bei einer Adoption Volljähriger seien die Voraussetzungen des § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB schon dann erfüllt, wenn der Angenommene unter seinem bisherigen Familiennamen bekannt ist und bleiben will (Soergel/Liermann, § 1757 Rn. 31; Staudinger/Frank, § 1757 Rn. 21).
Sollte ein Antrag nach § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB in Betracht gezogen werden, empfiehlt sich im Adoptionsantrag sowie in dem Antrag auf Anfügung bzw. Voranstellung des alten Geburtsnamens sogleich die Gründe (ggf. auch beruflicher Natur) darzulegen, die aus Sicht der Anzunehmenden eine Anfügung bzw. Voranstellung des alten Geburts-/Familiennamens erforderlich machen.
:thx (nur leider sind die Kinder nicht volljährig)! :|
StineP

#10

12.10.2007, 16:22

Das LG Bonn (FamRZ 1985, 109) hat bereits zur alten Rechtslage ausgeführt, dass die besonderen Umstände, die die Annahme eines Volljährigen von der eines Minderjährigen unterscheiden, zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung des LG Bonn kann dies dazu führen, dass schwerwiegende Gründe i. S. d. § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB bei der Adoption von Volljährigen häufiger zu bejahen sind als bei Minderjährigen. Denn der Volljährige habe ein Interesse daran, seine Beziehungen zu seinem bisherigen Lebensbereich, die mit seinem bisherigen Familiennamen verknüpft sind, aufrechtzuerhalten. Hier können das Alter des Anzunehmenden, seine berufliche Laufbahn und die sonstigen vielfältigen Beziehungen, die der Volljährige unter seinem bisherigen Namen aufgebaut hat, Bedeutung erlangen.

Heißt - auch bei Minderjährigen ist eine Änderung wegen schwerwiegender ... ähm... zulässig. Man muss natürlich ordentliche Gründe anführen.
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