gem. Testament (Pflichtteil event.geringer als Erbteil)

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Lotti
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#11

14.10.2007, 12:07

cerreto: genau das soll ja ncht passieren. das ist ja auch die fragen. kann er das testament anfechten, wenn er selbst mitgewirkt hat?
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cerreto
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#12

15.10.2007, 08:47

Ach so, ihr wollt sicherstellen, dass eine Anfechtung nicht erfolgen kann.

Nach MüKomm zu § 2078 BGB sind auch bei gemeinschaftlichen Testamenten Anfechtungen möglich. Allerdings greift m.E. keiner der in § 2078 BGB genannten Anfechtungsgründe. Der Erblasser befindet sich doch nicht im Irrtum über den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung (zumindest sollte er das bei einer vom Notar vorbereiteten Erklärung nicht mehr sein :lol: ). Guckt Euch doch die Kommentierung zu § 2078 BGB noch einmal genauer an.

cerreto
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Lotti
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#13

15.10.2007, 09:26

chef meint jetzt, wir machen aus dem testament ein erbvertrag. denn im erbvertrag kann man auf seinen pflichtteil verzichten. der ehemann soll dann nur hinsichtlich der beiden grundbesitze auf seinen pflichtteil verzichten.
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#14

15.10.2007, 10:00

Irgendwie kann ich nicht mehr so ganz folgen. Was soll denn durch das Testament/Erbvertrag überhaupt erreicht werden? Sollen die Kinder auf jeden Fall je ein Haus bekommen und nur den Rest der Ehemann? Wenn kein Rest mehr da ist, soll der Ehemann leer ausgehen?

Wenn eine Anfechtung möglich sein sollte, dann wäre das Testament doch vom Tisch und es würde m.E. gesetzliche Erbfolge eintreten. Die Ehefrau würde beerbt von Ehemann und ihren 2 Kindern. Was bringt da ein Pflichtteilsverzicht, wenn gesetzliche Ebfolge eintreten würde?

cerreto
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#15

15.10.2007, 11:21

Ehefrau und Ehemann gegenseitig Alleinerben, jedoch Ehemann beim Erstversterben der Ehefrau mit Vermächtnis beschwert, dass Kind A ein Haus und Kind B ein Haus erhält. Soweit so gut.

Jetzt kann es ja sein, - auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt die Ehefrau noch weiteres nicht unwesentliches Barvermögen besitzt - dass die Ehefrau im Sterbensfalle kein Vermögen mehr hat, halt nur noch die beiden Grundbesitze. In diesem Fall würde der Ehemann ja weniger erhalten als sein gesetzlicher Pflichtteil und er könnte in diesem Falle das Testament anfechten (das ist hier zumindest die Frage, ob er das anfechten kann, wenn er halt selbst beim Testament mitwirkt und die Erklärungen ja in seinem eigenen Namen abgibt).

Kannst Du wieder folgen? :mrgreen:
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#16

15.10.2007, 11:55

Der Sachverhalt ist soweit schon klar. Aber nochmals die Frage: Was wollen die Eheleute? Soll der Ehemann leer ausgehen können oder sollen die Vermächtnisse nur für den Fall angeordnet werden, dass z.B. der ihm anfallende Nachlass wertmäßig mindestens den Pflichtteil erreicht?

Wenn ein Testament -wie von Euch beabsichtigt- beurkundet wird, ist -spätestens nach Belehrung durch den Notar- dem Ehemann doch bekannt, dass er u.U. weniger als den Pflichtteil bekommen kann. Worin soll dann der Anfechtungsgrund nach § 2078 BGB bestehen?

cerreto
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#17

15.10.2007, 11:56

Der Ehemann bräuchte das Testament nicht anzufechten, sondern könnte nach § 2318 III BGB das Vermächtnis kürzen.
cerreto
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#18

15.10.2007, 12:33

Hhhmm, § 2318 III BGB habe ich bisher anders verstanden. Voraussetzung ist doch, dass Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden.

Beispiel: Eheleute M + F haben 2 Kinder, K1 und K2. M setzt K1 zum Erben ein und beschwert K1 mit einem Vermächtnis zugunsten K2. M stirbt und F macht Pflichtteil geltend. K1 als Erbe kann dann gem. § 2318 III BGB das Vermächtnis kürzen.

Bei Lottis gemeinschaftlichem Testament werden aber doch erst einmal noch keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht.

cerreto
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#19

15.10.2007, 16:33

also: hier haben sich der ehemann und die ehefrau noch lieb :mrgreen: und die ehefrau hat auch noch so viel vermögen, dass der ehemann sicherlich noch genug bekommen wird. sie setzt ihn ja immerhin als alleinerben ein. bis halt auf die vermächtnisse.

es ist jedoch so, dass wenn z. B. ein bedachter pflichtteilsberechtigter der nicht mitunterzeichner des testamentes ist, also nur eingesetzter erbe, in so einem falle - wenn er durch beschwerte vermächtnisse weniger bekommt als seinen pflichtteil - das testament anfechten könnte.

und hier hat sich halt die frage gestellt, ob das der ehemann auch kann, obwohl er ja mitunterzeichner.
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