gem. Testament (Pflichtteil event.geringer als Erbteil)

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Lotti
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#1

12.10.2007, 12:02

Hallo Ihr Lieben!

Ich habe hier ein blödes Testament, also:

Eheleute machen ein gemeinschaftliches Testament. Ehemann hat keine KInder. Ehefrau hat 2 Kinder. Bei versterben der Ehefrau soll der Ehemann mit einem Vermächtnis beschwert werden, dass die beiden Kinder der Ehefrau A und B jeweils ein Hausgrundstück erhalten.

Jetzt ist hier die Frage, ob der Ehemann damit nicht irgendwie übergangen wird? Weil, wenn bei versterben der Ehefrau ihre beiden Kinder die Hausgrundstücke (gem. Vermächtnis) erhalten und restliches Vermögen nicht mehr vorhanden ist, sodass der Ehemann weniger als seinen gesetztlichen Pflichtteil erhält, könne er ja normalerweise, dass Testament anfechten und seinen Pflichtteil verlangen.

ABER: Er wirkt ja nun selber bei dem Testament mit!!! Habe schon im Gesetz gesucht, aber kein passenden § gefunden. Kann der Ehemann bei Mitunterzeichnung des Testamentes später das Testament anfechten, falls sein Pflichtteil dann geringer sein sollte?

Hat jemand für mich einen passenden §?
In mir schlummert ein Genie; es wird nur nicht wach!
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Lotti
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#2

12.10.2007, 12:03

Die Überschrift passt nicht so ganz. Sorry :oops:
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Kordu

#3

12.10.2007, 12:14

Gute Frage! Ehrlich gesagt, kann ich Dir nicht wirklich helfen.

Mein subjektives Rechtsempfinden sagt mir, dass er das nicht anfechten kann. Er hätte ja auch auf seinen Pflichtteil verzichten können! Man kann doch (was sich selbst betrifft) alles mögliche vereinbaren! Hinterher kann man doch dann nicht sagen: Nö, jetzt will ich nicht mehr; deshalb fechte ich das an!

Aber wie gesagt: Das ist nur mein subjektives Rechtsempfinden.
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#4

12.10.2007, 12:18

Und dieses subjektive Empfinden haben mein Chef und ich auch. Aber reicht das? Ich hab halt den Entwurf des Testamentes schon gefertigt und als Cheffe und ich den zusammen nochmal durchgesehen haben, sind wir darauf gekommen. :hm :frust
In mir schlummert ein Genie; es wird nur nicht wach!
Kordu

#5

12.10.2007, 12:29

Also: Ich hab noch mal ein bisschen nachgedacht:

§ 2079 BGB lautet ja wie folgt:

Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.


Wenn ich jetzt die letzte Zeile genau beleuchte, würde ich sagen, dass, wenn Ihr das im Testament mitaufnehmt und darauf hinweist und Beurkundung trotzdem so gewünscht wird, ganz sicher kein Anfechtungsgrund besteht.
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Lotti
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#6

12.10.2007, 12:37

Das habe ich meinem Chef auch schon vorgeschlagen, dass wir doch einfach belehren könnten, dass der Ehemann halt nochmal ganz genau vorgekaut bekommt, dass sein Erbteil sehr gering ausfallen kann. Aber so ganz will sich mein Chef darauf nicht verlassen.

Direkt übergangen wird der Ehemann ja auch nicht. Die Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Aber dat bringt dem EHemann ja nicht wirklich viel, wenn die Ehefrau im Versterbensfalle nur die beiden Grundbesitze hat und ihr Barvermögen für viele Schuhe ausgegeben hat.
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Kordu

#7

12.10.2007, 12:43

Lotti hat geschrieben:Direkt übergangen wird der Ehemann ja auch nicht. Die Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Aber dat bringt dem EHemann ja nicht wirklich viel, wenn die Ehefrau im Versterbensfalle nur die beiden Grundbesitze hat und ihr Barvermögen für viele Schuhe ausgegeben hat.
Oh Mann! Ich glaube, ich habe gerade nicht gründlich genug nachgedacht! :oops: Der letzte Satz des § 2079 BGB trifft ja nicht zu, weil der Pflichtteilsberechtigte ja jetzt schon bekannt ist.

Aber unabhängig davon: So, wie man auf seinen Pflichtteil verzichten kann, kann man natürlich auch ein Testament machen, bei dem man im Zweifel selbst "den kürzeren" zieht. Da würde ich aber -wie gesagt- besonders drauf hinweisen.
Notargehilfe

#8

12.10.2007, 13:49

Entscheidend ist m.E. § 2318 III BGB. Hiernach könnte der Ehemann grundsätzlich das Vermächtnis kürzen, wenn er selbst unter seinen eigenen Pflichtteil gesetzt würde.

Ich bin nur unsicher, ob durch den Erbvertrag insoweit möglicherweise ein Pflichtteilsverzicht konkludent erklärt wird.

Ich würde dies im Erbvertrag klarstellen.
cerreto
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#9

12.10.2007, 13:51

Ist das wirklich ein Problem einer etwaigen Anfechtung? Wenn der Ehemann meint, zuwenig zu bekommen, müßte er doch das testamentarisch zugewandte Erbe ausschlagen und dann ggfs. den Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB).

cerreto
Gast

#10

12.10.2007, 23:55

Voll und ganz :dafuer

Was dann aber für die Belehrung im Hinblick Pflichtteil zu beachten ist, steht auf einem anderen Blatt.
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