Keine Vollmacht für Empfang und Mitteilung der Genehmigung

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Jupp03/11

#11

09.10.2007, 08:38

Zur Sicherheit deines Chefs würde ich die Geschichte auf jeden Fall mit dem GV zustellen lassen.
War das nicht dieses Vertragswerk, bei dem nicht nur ich gesagt habe, dafür gibt es keine Genehmigung.
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Lotti
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#12

09.10.2007, 08:38

@pepsi.die danke für die neue überschrift. die parteien haben sich im vertrag über den versorgungsausgleich auseinandergesetzt.
In mir schlummert ein Genie; es wird nur nicht wach!
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#13

09.10.2007, 08:39

@jupp03: ja das ist der vertrag.und er wurde genehmigt!hatte ich auch noch in den thread damals geschrieben.aber da hatte mir keiner ne antwort gegeben.deshalb habe ich es hier probiert. :oops:
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Gast

#14

09.10.2007, 08:40

Aber der Notar hat doch per se einen Vollzugsauftrag. Ich denke, Wirksamkeitsvoraussetzung einer Genehmigung ist der Zugang der Gen. bei den Beteiligten. Wer die Genehmigung mitteilt ist m.E. unerheblich, denn genehmigt isses ja...
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#15

09.10.2007, 08:48

aber bei Grundbesitz genügt das nicht, da braucht man ne Vollmacht zum Empfang und zur Weitergabe/Mitteilung der Genehmigung
Gast

#16

09.10.2007, 08:49

Empfangen tut der Notar bei Fehlen der Vollmacht ja nicht, er reicht ja nur weiter quasi als Bote.
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#17

09.10.2007, 08:50

m jo, aber der Empfang muss ja trotzdem nachgewiesen werden..
Notargehilfe

#18

09.10.2007, 08:51

Ich denke, dass Lotti Recht hat, dass der Notar gar nicht zur Mitteilung der Genehmigung an den anderen Vertragsteil berechtigt ist. Eine Zustellung durch den Notar "im Namen des Betreuers" würde ja wiederum eine Vollmacht voraussetzen.

Ich würde genauso verfahren, wie Lotti es oben beschrieben hat (Bitte an die Betreuerin, dem Ehemann die Genehmigung mitzuteilen, damit der Vertrag wirksam wird).
Gast

#19

09.10.2007, 08:57

§ 29 GBO ist nicht für die Entgegennahmeerklärung der Beteiligten erforderlich. Diese Erklärung gelangt nicht zur Grundbuchvorlage. Wirksamkeitsvoraussetzung ist der Zugang. Diesen bräuchte man nicht mal bestätigt. Die Betstätigung der Beteiligten gilt nur zur Sicherheit, dass es dann nicht wieder heisst, davon habe man noch nie was gehört. Der Zugang ist erfolgt, sobald die Genehmigung im Briefkasten des Beteiligten liegt. Dann ist sie wirksam.
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#20

09.10.2007, 08:59

hab gerade im kersten/bühling nochwas gefunden: diese art der bevollmächtigung die genehmigung zu beantragen, entgegenzunehmen und mittzuteilen schimpft sich doppelvollmacht. da steht weiter: eine doppelbevollmächtigung lässt sich zuweilen auch aus dem zusammenhang feststellen. ihre besondere aufnahme empfehlt sich jedoch.

obwohl ich es auch wie notargehilfe sehe, werde ich aber aufgrund dieses satzes eine begl. an die parteien schicken, mir den empfang bestätigen lassen und zurückschicken lassen.
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