Wir haben einen Vertrag zwischen Eheleuten beurkundet. Die EF wurde von ihrer Betreuerin (Vormund) vertreten. Der Vertrag wurde dem Vormundschaftsgericht übermittelt und die vormundschaftsgerichtliche GEnehmigung wurde mit Beschluss erteilt und liegt uns nun vor. Da der Vertrag von Anwälten entworfen wurde - was ja nicht immer das beste ist - , ist dort keine VOllmacht für unseren NOtar aufgenommen (was ihm leider selber bei Beurkundung nicht aufgefallen ist) die Genehgmiung in Empfang zu nehmen.
Ich weiß jetzt nicht wie ich das machen soll? Man muss doch dem Vertragsgegner diese Mitteilen. SOll ich je eine begl. Fotokopie des Beschlusses an die Parteien schicken mit dem Vermerk:
Die Genehmigung ist mir mitgeteilt worden und habe ich in Empfang genommen.
, den
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Unterschrift
Lass ich mir die jeweils dann zurückschicken für die AKte oder wie funktioniert das??? Im Kersten/Bühling (mein Lieblingsbuch) habe ich nur den ENtwurf gefunden für einen bevollmächtigten Notar.
HÜLFE!!!
Keine Vollmacht für Empfang und Mitteilung der Genehmigung
Ich würde die GVZ-Verteilerstelle für die Betreuerin oder Vormund wie folgt anschreiben:
Als Bote der Betreuerin überreiche ich in den Anlagen Ausfertigung nebst begl. Kopie der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vom __.__.2007 und bitte Sie im Namen der Betreuerin, die Genehmigung für diese wie folgt zuzustellen:
dann die Beteiligten aufführen
Ich bitte um Beachtung, dass die Zustellung im Namen der Betreuerin erfolgen muss und nicht im Auftrag des Unterzeichners.
Ich bitte sodann um Rückgabe der Ausfertigung der Genehmigung, verbunden mit dem Zustellungsnachweis.
Ihre Kosten können beim Unterzeichner angefordert werden.
Damit ist die Form des § 29 GBO gewahrt.
Als Bote der Betreuerin überreiche ich in den Anlagen Ausfertigung nebst begl. Kopie der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vom __.__.2007 und bitte Sie im Namen der Betreuerin, die Genehmigung für diese wie folgt zuzustellen:
dann die Beteiligten aufführen
Ich bitte um Beachtung, dass die Zustellung im Namen der Betreuerin erfolgen muss und nicht im Auftrag des Unterzeichners.
Ich bitte sodann um Rückgabe der Ausfertigung der Genehmigung, verbunden mit dem Zustellungsnachweis.
Ihre Kosten können beim Unterzeichner angefordert werden.
Damit ist die Form des § 29 GBO gewahrt.
Die Genehmigungserklärung ist aber zunächst dem Betreuer zuzustellen (§ 1828 BGB) bevor diese dem anderen Vertragsteil mitzuteilen ist.
- Lotti
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also grundbesitz ist nicht betroffen.dann muss ich es doch nicht gem. § 29 zustellen lassen oder?
die betreuerin hat vom amtsgericht direkt eine weitere ausfertigung des beschlusses erhalten. das haben die mir vom ag bestätigt.
die betreuerin hat vom amtsgericht direkt eine weitere ausfertigung des beschlusses erhalten. das haben die mir vom ag bestätigt.
In mir schlummert ein Genie; es wird nur nicht wach!
Wenn keine formeller Nachweis erforderlich, dass die Genehmigung wirksam zugegangen ist, würde ich anraten, dass die Betreuerin dem Ehemann die Erteilung der Genehmigung anzeigt und damit wäre m.E. alles klar.
Eine Genehmigung wird wirksam mit Zugang bei den Vertragsteilen.
Da eine Vollmacht zur Entgegennahme für den Notar nicht in der Urkunde enthalten ist, muß die Genehmigung also den Vertragsteilen zur Kenntnis gelangen.
Am besten, du kopierst die Beschlußabschrift und fügst am Schluß mit Schreibmaschine an "Zur Kenntnis genommen am..... Unterschrift..." an. Dann an die Beteiligten schicken, Entgegennahme bestätigen lassen und an dich zurücksenden lassen. Wenn alle Beteiligten die Kenntnis/Entgegennahme bestätigt haben, kannst dem Gericht die erfolgte Entgegennahme mitteilen.
Da eine Vollmacht zur Entgegennahme für den Notar nicht in der Urkunde enthalten ist, muß die Genehmigung also den Vertragsteilen zur Kenntnis gelangen.
Am besten, du kopierst die Beschlußabschrift und fügst am Schluß mit Schreibmaschine an "Zur Kenntnis genommen am..... Unterschrift..." an. Dann an die Beteiligten schicken, Entgegennahme bestätigen lassen und an dich zurücksenden lassen. Wenn alle Beteiligten die Kenntnis/Entgegennahme bestätigt haben, kannst dem Gericht die erfolgte Entgegennahme mitteilen.
- Lotti
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im kersten/bühling habe ich gelesen:
ein genehmigungsbedürftiger vertrag wird erst wirksam, wenn der vormund die erteilte vormundschaftsgerichtliche genehmiogung dem vertragsgegner mitteilt. er ist dazu nicht verpflichtet. auf die mitteilung kann der vertragsgegener nicht verzichten.sie ist empfangsbedürftige willenserklärung.
ich schreiben jetzt am besten mal die betreuerin - ist eine anwältin - an und fordere diese auf, den die genehmigung dem vertragspartner mitzuteilen, da wir laut vertrag dazu nicht bevollmächtigt/berechtigt sind.
ich gehe davon aus, dass wir hier aufgrund der fehlenden vollmacht gar nicht berechtigt sind, die genehmigung mittzuteilen.
ein genehmigungsbedürftiger vertrag wird erst wirksam, wenn der vormund die erteilte vormundschaftsgerichtliche genehmiogung dem vertragsgegner mitteilt. er ist dazu nicht verpflichtet. auf die mitteilung kann der vertragsgegener nicht verzichten.sie ist empfangsbedürftige willenserklärung.
ich schreiben jetzt am besten mal die betreuerin - ist eine anwältin - an und fordere diese auf, den die genehmigung dem vertragspartner mitzuteilen, da wir laut vertrag dazu nicht bevollmächtigt/berechtigt sind.
ich gehe davon aus, dass wir hier aufgrund der fehlenden vollmacht gar nicht berechtigt sind, die genehmigung mittzuteilen.
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@almic: so hatte ich mir das als erstes auch vorgestellt.anschließend lasse ich mir die unterzeichnete abschrift wieder zurückschicken und öse sie an das original.
aber ich bin halt etwas verunsichert, weil es eigentlich ja die betreuerin an die gegenpartei mitteilen muss.
aber ich bin halt etwas verunsichert, weil es eigentlich ja die betreuerin an die gegenpartei mitteilen muss.
In mir schlummert ein Genie; es wird nur nicht wach!