UVZ - Apostillen u. rechtskräftige Beschlüsse Doppelvollmachten

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Plumbum
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#1

09.01.2024, 10:11

Hallo zusammen,

das UVZ bringt uns an den Rande des Wahnsinns. Wir sind ein neues Team und jeder hat andere Ansichten :)

Folgende Themen beschäftigen uns gerade:

Unterschriftsbeglaubigungen bei denen eine Apostille eingeholt wird. Wir scannen Unterschriftsbeglaubigungen auch ein. Scannt ihr dann die Apostille als zweites Papierdokument dazu, wenn sie da ist oder wie macht ihr das?

Bei Kaufverträgen, die der betreuungsgerichtlichen / familiengerichtlichen Genehmigungen unterliegen. Scannt ihr den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss nebst Doppelvollmachten als weiteres Dokument dazu? Der Vertrag wird ja erst damit rechtswirksam.


und dann habe ich noch eine kurze Frage. Wenn man eine Urkunde einträgt. Z.b. eine Löschungsbewilligung. Dann wähle ich aus "Löschungsbewilligung" und unten wähle ich dann aus mit Entwurf oder ohne, aber schreibt ihr ggf. bei der Löschungsbewilligung noch einen Zusatz mit oder ohne Ubgl., so wie früher in der Urkundenrolle?

Liebe Grüße
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
Resa
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#2

09.01.2024, 11:14

Guten morgen,

zu Frage 3): Ich wähle nur aus "mit Entwurf oder ohne", jedoch ohne Zusatz (das wäre ja doppelt).

zu Frage 2): Das Problem werde ich in Kürze auch haben - spontan würde ich dazu denken: ja, als sonstiges Dokument auch hochladen (wir haben dazu dann noch viele Genehmigungserklärungen div. Ergänzungspfleger plus Fam.gerichtl. GE, ich würde alles hochladen als "Sonstiges Dokument"

zur Frage 1): UoE kommen bei uns nicht in die Papiersammlung und somit auch nicht ins UVZ, ich würde aber ansonsten bei Apostillen auch diese als sonst. Dokument hochladen (müsste aber auch nochmal ins NotAktVV nachlesen, was da so zu finden ist zu der Thematik)

Liebe Grüße
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Plumbum
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#3

09.01.2024, 11:38

Vielen lieben Dank schon mal für die Info. Kannst Du mir vielleicht noch kurz erklären, warum Ihr Ubeglaubigungen nicht verwahrt, bzw. ins UVZ gescannt?
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Resa
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#4

09.01.2024, 12:54

Hallo,

nach § 31 (1) 4 c NotAktVV steht das im Ermessen des Notars, ob er solche Urkunden (also UoE) in der Papiersammlung (und somit - Spiegelbild - im UVZ) aufbewahrt oder nicht (wir machen es nicht).

Habe gerade gesehen, dass §§ 31 u. 34 NotAktVV auch sonst noch gute Hinweise geben zu Dokumenten im UVZ und etc.

Ich glaube, die Rundschreiben auf der Internetseite der Bundesnotarkammer (2023 und vorherige) geben teilw. auch ganz gute Informationen.

Liebe Grüße
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