Nachtragsvermerk - Austausch der Ausfertigung?

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sabrinchen227
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#1

02.08.2023, 11:36

Hallo!

Nach Beurkundung eines Kaufvertrages ist aufgefallen, dass das Beurkundungsdatum falsch angegeben war (2022 statt 2023). Wir haben einen entsprechenden Nachtragsvermerk gefertigt, der in der elektronischen Urkundensammlung signiert und archiviert wurde und haben diesen an die Originalurkunde gesiegelt.

Die "erste Ausfertigung" für das Gericht war schon zum Vollzug eingereicht worden, diese haben wir von dort mit der Bitte um Berichtigung zurückerhalten. Die große Frage ist hier nun, wie mit der Ausfertigung richtig vorgegangen wird. Meine Idee war, eine beglaubigte Kopie des Nachtragsvermerks hinter die Ausfertigung zu siegeln (das würde zumindest der Rechtspflegerin reichen). Chef meint, das kann man so nicht machen. Auch mein Vorschlag, die "alte" Ausfertigung zu vernichten und durch eine neue zu ersetzen, wurde abgelehnt. In dem Fall wäre allerdings auch zu überlegen, wie das mit der elektronischen Erfassung gemacht werden müsste, da die ursprüngliche Ausfertigung ja schon archiviert wurde... :kopfkratz Bleibt noch die Möglichkeit, eine neue (zweite) Ausfertigung inkl. Nachtragsvermerk zu erteilen und die erste Ausfertigung für ungültig zu erklären. Ich bin mir vom Bauchgefühl her aber unsicher, ob man "einfach so" eine weitere Ausfertigung erteilen kann/darf, geschweige denn, ob das wirklich notwendig ist. Wer kann helfen?

Viele Grüße
Sabrina
elena94
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#2

02.08.2023, 14:02

Nachtragsvermerk mit der Originalurkunde verbinden und Urkunde so in die (Papier-)Sammlung, wie bereits geschehen.
Im elektr. UVZ/XNP den Nachtragsvermerk als zusätzliches (Sonstiges) Dokument zu dem Hauptdokument hochladen und entsprechend als Nachtragsvermerk nach § 44a BeurkG deklarieren und signieren.

Bei Einreichung zum GBA in Papierform (ich gehe aufgrund deines Texts davon aus, dass ihr das so macht bei dem betreffenden Grundbuchamt): den Nachtragsvermerk (entweder ein Original davon oder eben eine begl. Kopie) mittels Siegel und Schnur mit der bereits vorhandenen Ausfertigung verbinden und so dem GBA wieder einreichen. Machen wir hier seit Jahren so, gab nie Probleme. Ich verstehe nicht, wieso eine komplett neue Ausfertigung erteilt werden sollte. Falls dein Chef darauf besteht, kannst du dies aber natürlich auch machen. Bzw. ... was schlägt er denn selbst vor, wenn er deine beiden Lösungswege ablehnt? :D
So oder so dürftet ihr hier "so oder so" eine neue Ausfertigung erteilen, natürlich inkl. entsprechender Dokumentation im elektr. UVZ, mir erschließt sich der Sinn aber hier nicht.
Liebe Grüße :wink1
Eli
Resa
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#3

03.08.2023, 12:42

Guten morgen. Ich würde es auch so machen wie zuvor beschrieben. Oder die zuerst erteilte Ausfertigung einziehen und von der Urschrift nebst Original-Nachtragsvermerk insgesamt eine begl. Fotokopie machen. Wir reichen bei Kaufverträgen keine Ausfertigungen mehr ein, nur beglaubigte Abschriften.
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