von Person bekannt bei Beurkundung

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Maximus
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#1

27.07.2023, 08:31

Wenn man in der Urkunde schreibt, dass der Erschienene dem Notar von Person bekannt ist (anstelle sich durch gültigen Personalausweis ausgewiesen hat), muss die Erschienene dem Notar Mustermann von Person bekannt sein oder reicht es aus, wenn die Person dem Max Mustermann bekannt ist?
Oliverreinhardt2
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#2

27.07.2023, 08:41

Hallo,

schau mal bitte hier, Thread #9.
Dem Notar muss also die Person selbst bekannt sein, also persönlich.
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
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komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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Maximus
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#3

27.07.2023, 08:43

Also die Antwort hat noch Gültigkeit?

Ich war mir unsicher, in den letzten 15 Jahren hat sich ja so einiges geändert...
Oliverreinhardt2
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#4

27.07.2023, 08:52

Maximus hat geschrieben:
27.07.2023, 08:43
Also die Antwort hat noch Gültigkeit?
Ja, an § 10 III BeurkG hat sich nichts geändert. :)
Gruß
Oli
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Maximus
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#5

27.07.2023, 21:07

Mit anderen Worten, es reicht aus, wenn der Notar den Kunden als Nachbarn kennt?
Feldhamster
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#6

27.07.2023, 23:10

Ja, das reicht für persönlich bekannt eigentlich aus.

Wir bekamen allerdings bei der Geschäftsprüfung dennoch den Hinweis, dass der Notar auch bei von Person bekannten Menschen sich dennoch einmal den Ausweis zeigen und diesen in Kopie zur Nebenakte nehmen soll. Begründung: Notar kennt sonst zB Geburtsdatum nicht.
Segelhoernchen
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#7

21.08.2023, 09:28

Wir haben vom Prüfer jetzt die Info bekommen, dass bei GWG-Fällen (selbst wenn der Ausweis schon mal kopiert wurde), die Angabe "von Person bekannt" nicht reicht... man muss dokumentieren, dass der Ausweis in früheren Fällen schon vorgelegen hat
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