Eintragungen im UVZ

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Helena
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#1

04.04.2023, 20:45

Liebe Alle,

es gibt einen neuen Youtube-Chanel (ihr findet ihn sofort, bei Verwendung der Suchfunktion "UVZ"), der u.a. auch Erklärungen zu den Eintragungen im UVZ gibt, und zwar auch aus dem Grund, weil es wohl in Berlin bei etlichen Amtsgeschäftsprüfungen zu Beanstandungen kam.

Demnach muss bei dem Geschäftsgegenstand z. B. "Gründung einer Gesellschaft" , der ja von der Bundesnotarkammer vorgegeben ist, noch zusätzlich unter "Sonstiges:" "Gesellschafterbeschluss" eingegeben werden, wenn der/die ersten Geschäftsführer mitbestellt wurden. Oder auch bei "Kaufvertrag" zusätzlich "mit Auflassung" oder "ohne Auflassung"; also der alte Hut wie bei der Urkundenrolle. Bei größeren gesellschaftsrechtlichen Vorgängen meinte die Kollegin dort auch, dass ein ziemlicher Strang an Gegenständen einzutragen wäre, wie z. B. Zustimmungserklärungen etc. bei Kauf- und Abtretung von Geschäftsanteilen, wenn diese in der Urkunde enthalten sind.

Ebenfalls eingetragen werden muss unter "Sonstiges": "mit Entwurf" oder "ohne Entwurf". Also z.B. bei einer Handelsregisteranmeldung. Begründet wurde dies damit, dass die Urkundenart nicht das Gleiche ist wie der Gegenstand einer Urkunde. Bei Urkundenart wählt man ja bekanntlich aus, ob mit oder ohne Entwurf.

In § 13 NotAktVV steht "Der Geschäftsgegenstand ist stichwortartig und hinreichend unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Hat die Bundesnotarkammer für den Geschäftsgegenstand eine bestimmte Formulierung vorgesehen, so ist diese zu verwenden." Da steht nicht, ich muss zusätzliche Eintragungen unter "Sonstiges" vornehmen.

"Sonstiges" habe ich bislang nur verwendet, wenn ich den Gegenstand nicht in der Liste finden konnte, was z. B. passieren kann, wenn nicht beurkundungspflichtige Vorgänge auf Wunsch der Parteien im Sicherungsinteresse doch beurkundet werden sollen. Auch habe ich z. B. bei Kauf- und Abtretungen von Anteilen an Vorratsgesellschaften "Wirtschaftliche Neugründung" und "Gesellschafterbeschluss" unter Sonstiges aufgenommen.

Jedenfalls bin ich fast umgefallen, als ich das alles dort angehört habe. Da kommt eine Menge Arbeit auf mich zu, sollte ich allein "mit Entwurf" oder "ohne Entwurf" nachsetzen müssen. :patsch

Meine Frage an Euch: Hat jemand eine solche Amtsprüfung gehabt, bei der diese Monierungen erfolgt sind? Was tragt ihr unter "Sonstiges" ein? Gibt es irgendwo schon etwas Schriftliches dazu, dass auch genau beschreibt, was zu tun ist?

Liebe Grüße,
Helena
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#2

05.04.2023, 22:29

Das ist natürlich ungünstig, wenn man an einen Prüfer mit komischen Ansichten gerät und die Gefahr besteht, dass derselbe in 4 Jahren wiederkommt. Aber sonst muss man daraus ja keine besondere und vor allem keine überregionale Bedeutung herleiten. Dass man bei der Eingabe von Freitext manuell angeben muss, ob es eine Beurkundung oder eine Beglaubigung mit oder ohne Entwurf war, liegt allerdings auf der Hand, dass kann das System im Gegensatz zu den Standardvorgaben ja nicht wissen.
Helena
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#3

24.04.2023, 18:32

Sry, dass ich jetzt erst dazu komme, mich für die Antwort zu bedanken.

Das UVZ gibt bei der Urkundenart vor, ob es sich um eine sonstige Beurkundung, Begl. mit oder ohne Entwurf handelt und diverse andere. Hier muss man auswählen. Es ist also gar nicht notwendig, dies noch einmal unter "Sonstiges" zu wiederholen. Steht auch so ausdrücklich in den Schulungsunterlagen vom DAI.

In der Zwischenzeit habe ich mit der Notarkammer in Frankfurt/Main telefoniert. Bei uns bleibt alles so wie in den Schulungen vom DAI vermittelt. Ich bin gespannt, ob da etwas aus Berlin "herüberschwappt".
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