Verlustige vollstreckbare Ausfertigung und Abtretung

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VeHu
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#1

09.03.2023, 11:31

Hallo an alle,

vielleicht hatte jemand ja schon mal so einen Fall und kann mir weiterheilfen. In unseren Formularbücher und im Forum habe ich leider nichts dazu gefunden.

Folgener Sachverhalt:
Zugunsten der Bank A wird in 2014 bei uns eine Grundschuld (brieflos) beurkundet. Bank A wendet sich jetzt an uns und möchte eine wetiere vollstreckbare Ausfertigung, da die erteilte Ausfertigung verloren gegangen ist. Wir bitte also um eine entsprechende Erklärung (da wir bisher nur ein Anschreiben der Bank haben) und hören gleichzeitig die Schuldner an.
Bank A teilt jetzt mit, dass sie eine solche Erklärung nicht abgeben kann/ will, da die Grundschuld bereits letztes Jahr an Bank B abgetreten wurde. Schön. Abtreteung ist bereits im GB eingetragen.

Wie eine wetiere vollstreckbare Ausfertigung erteilt wird ist mir klar, jedoch kommt uns jetzt die Abtretung noch "dazwischen".

Theoretisch müsste doch jetzt nach Verlusterklärung von Bank A eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Wenn uns dann die Unterlagen zur Abtretung vorliegen müsste diese Ausfertigung wieder eingezogen werden und eine neue vollstreckbare Ausfertigung für Bank B erteilt werden.

Geht das nicht auch einfacher, indem man von beiden Banken entsprechende Erklärungen einholt (Bank A: Verlustig, nicht verpfändet etc.) (Bank B: nie erhalten von Bank A), diese zur Urschrift und der neu zu erteilenden weiteren Ausfertigung aufgrund der Abtretung nimmt?

VIelen Dank und LG.
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stefan2209
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#2

14.03.2023, 22:30

Ich plädiere für die vorgeschlagene Vorgehensweise aus dem letzten Absatz.

Wenn die entsprechenden Erklärungen von Bank A und Bank B und die Abtretungserklärung (die ist doch nicht auch verlorengegangen, oder?) vorliegen, spricht nach meiner Meinung nichts dagegen, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, und diese direkt für Bank B. Jetzt mal als "blöder Vergleich": wenn eine GS abgetreten wurde, ohne dass zuvor eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde, dann erteile ich die erste vollstreckbare Ausfertigung auch sofort für die Bank, an die das Recht abgetreten wurde.

Aufgrund der Abtretung von Bank A an Bank B sehe ich im Übrigen keinen Anspruch der Bank A auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Bank A kann beim Notariat beantragen, dass der Bank B eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, aber nicht ihr (Bank A). Warum der Bank A jetzt noch eine Ausfertigung mit ZV-Klausel erteilen? Vielleicht hat sie auch das gemeint bei ihrer Antragstellung. Rätselhaft bleibt für mich, wieso Bank A keine Erklärung abgeben kann/will, was mit der Ausfertigung passiert ist. Diese Erklärung hat doch nichts unmittelbar mit der Abtretung zu tun. Wenn sie diese Erklärung nicht abgibt, muss der Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eben abgelehnt werden.

Unsicher bin ich mir, ob der Schuldner dazu angehört werden muss, kann ich aber gerade nicht nachschlagen, weil ich die entsprechenden Bücher grad nicht hier habe. Falsch ist es sicher ist.
:-) alles im (Siegel-)Lack
VeHu
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#3

20.03.2023, 12:59

Hey, vielen Dank für die Antwort.
Der erste Gedanke ist meist der Richtige oder wie heißt es so schön?!
Mir würde es auch widerstreben, Bank A jetzt noch eine Ausfertigung zu erteilen, da sie ja gar keinen Anspruch mehr hat. Mal davon abgesehen, dass es ja auch nicht geht.
Den Schuldner haben wir eh schon angehört, das hat aber auch noch andere Hintergründe. Schaden kann es in keinem Fall.
Hab jetzt beide Banken um Hergabe von entsprechenden Erklärungen gebeten. Bank A hat das wohl auch nicht so ganz aufm Zettel, dass Bank B die Ausfertigung beantragen muss. Egal, soweit ist alles erforderliche in die Wege geleitet.
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