Umschreibung Vollstreckungsklausel

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Notariatsoldie
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#1

01.02.2023, 23:05

Liebe Mitstreiter,

folgender Sachverhalt:
A beurkundet bei Notar B eine Grundschuld zugunsten der C-Bank. Die Grundschuld wird eingetragen.

Etwa 1 Jahr später tritt die C-Bank die Grundschuld und ihre Ansprüche aus der persönlichen Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung gegen A an Notar B ab (ordnungsgemäß beglaubigt durch Notar X). Etwas später tritt Notar B die Grundschuld und die Ansprüche aus der persönlichen Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung gegen A an die S-Bank ab. Die S-Bank will jetzt aus der persönlichen Haftung gegen A vollstrecken.

Frage: Wer ist zuständig für die Umschreibung der Vollstreckungsklausel der Grundschuldbestellungsurkunde auf die S-Bank?
Da die Grundschuld und die persönlichen Ansprüche zuerst an Notar B abgetreten worden sind und von ihm weiter an die S-Bank, habe ich gewisse Bedenken gegen die Umschreibung der Klausel durch Notar B.

Hat jemand eine Idee dazu?

Für jeden Hinweis bin ich dankbar.
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stefan2209
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#2

02.02.2023, 14:08

So ungewöhnlich mir auch die Abtretung an einen Notar (und dann noch an den, der die Grundschuld protokolliert hat) vorkommt, so halte ich grundsätzlich den Notar, der die Grundschuld beurkundet hat, für denjenigen, der für die Klauselumschreibung zuständig ist. Weil er aber in der dargestellten Situation nicht die Klausel auf sich selbst umschreibt, habe ich nicht allzu große Bedenken, schließlich darf der Notar ja auch sich selbst bei säumigen Mandanten einen Titel erstellen.

Außerdem wüsste ich nicht, wer stattdessen zuständig sein sollte.
:-) alles im (Siegel-)Lack
Notariatsoldie
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#3

02.02.2023, 22:01

Im Prinzip ist natürlich der Notar, der eine Grundschuldbestellung beurkundet hat, auch für die Klauselumschreibung zuständig. Bei der Umschreibung muss der Notar aufgrund vorgelegter Urkunden prüfen, wer der neue Gläubiger ist und dies bescheinigen.

Da hier der Notar auch persönlich involviert ist, habe ich ein schlechtes "Bauchgefühl". Dass der Notar wegen einer eigenen Kostenforderung einen Titel erstellen kann, ist ausdrücklich im GNotKG geregelt.

Ich könnte mir z.B. eine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde (Landgericht) oder auch der zuständigen Kammer vorstellen.
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