§ 16 a GwG

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stefan2209
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#1

27.01.2023, 13:39

Hallo, alle miteinander,

ab 4/2023 gilt § 16 a GwG. Dazu hat uns die Rheinische Notarkammer Anfang Dezember 2022 eine Infomail geschickt. Der Inhalt der Mail erweckt den Eindruck, als gelte die Vorschrift nur für Asset Deals und Share Deals, wenn damit auch Immobilien erworben werden. Ich verstehe die Vorschrift anders und kann in § 16 a GwG keine entsprechende Einschränkung auf solche Vorgänge erkennen. :kopfkratz

Habe ich da etwas übersehen? :roll:

Gilt das Barzahlungsverbot und die Prüfungspflicht des Notariats etwa nicht für alle entgeltlichen Kaufverträge, die (u. a.) Immobilien zum Gegenstand haben? Sind neben Notaranderkonto und der Bagatellgrenze von € 10.000,00 (Absatz 5) noch andere Ausnahmen vorgesehen? Wenn ja, in welchen gesetzlichen Vorschriften sind sie versteckt?
:-) alles im (Siegel-)Lack
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#2

16.02.2023, 09:35

Ich denke, es gilt für alle Immobilienkaufverträge (und für Kaufverträge über Gesellschaftsanteile, deren Gesellschaften Immob.-Vermögen haben), wie kommst du darauf, dass es nur für Asset- oder Share-Deals gilt? :kopfkratz
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stefan2209
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#3

16.02.2023, 12:35

Ich bin voll und ganz Deiner Meinung! Ich sehe das genauso, nämlich dass alle entgeltlichen Kaufverträge über Immobilien und über Geschäftsanteile an einer Gesellschaft, die selber Immobilien hält, von der Regelung betroffen sind!

Allerdings gewinnt man beim Lesen der Infomail der Rheinischen Notarkammer (s. o.) den Eindruck, von der Gesetzesänderung seien nur Share- und Assetdeals betroffen. Das hat mich unsicher werden lassen ... und bevor ich bei uns die Textbausteine anpasse, obwohl es gar nicht nötig ist, wollte ich mich mal umhören.

Jetzt bin ich erstmal beruhigt und kann mir Gedanken zusammen mit Cheffe machen, wie wir das Ganze in der Praxis umsetzen wollen.
:-) alles im (Siegel-)Lack
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