§ 16 a GwG
Verfasst: 27.01.2023, 13:39
Hallo, alle miteinander,
ab 4/2023 gilt § 16 a GwG. Dazu hat uns die Rheinische Notarkammer Anfang Dezember 2022 eine Infomail geschickt. Der Inhalt der Mail erweckt den Eindruck, als gelte die Vorschrift nur für Asset Deals und Share Deals, wenn damit auch Immobilien erworben werden. Ich verstehe die Vorschrift anders und kann in § 16 a GwG keine entsprechende Einschränkung auf solche Vorgänge erkennen.
Habe ich da etwas übersehen?
Gilt das Barzahlungsverbot und die Prüfungspflicht des Notariats etwa nicht für alle entgeltlichen Kaufverträge, die (u. a.) Immobilien zum Gegenstand haben? Sind neben Notaranderkonto und der Bagatellgrenze von € 10.000,00 (Absatz 5) noch andere Ausnahmen vorgesehen? Wenn ja, in welchen gesetzlichen Vorschriften sind sie versteckt?
ab 4/2023 gilt § 16 a GwG. Dazu hat uns die Rheinische Notarkammer Anfang Dezember 2022 eine Infomail geschickt. Der Inhalt der Mail erweckt den Eindruck, als gelte die Vorschrift nur für Asset Deals und Share Deals, wenn damit auch Immobilien erworben werden. Ich verstehe die Vorschrift anders und kann in § 16 a GwG keine entsprechende Einschränkung auf solche Vorgänge erkennen.

Habe ich da etwas übersehen?

Gilt das Barzahlungsverbot und die Prüfungspflicht des Notariats etwa nicht für alle entgeltlichen Kaufverträge, die (u. a.) Immobilien zum Gegenstand haben? Sind neben Notaranderkonto und der Bagatellgrenze von € 10.000,00 (Absatz 5) noch andere Ausnahmen vorgesehen? Wenn ja, in welchen gesetzlichen Vorschriften sind sie versteckt?