UVZ Verbindung oder Vermerk nach 44b

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Resa
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#1

21.11.2022, 13:48

Hallo,
ich stolpere noch immer über die Frage, wann ich einen Nachtragsvermerk mache und wann ich im UVZ die Funktion "Verbindung" nutzen kann.

Vielleicht kann mir jemand helfen?

Ich habe früher (vor dem UVZ usw.) eigentlich nur dann einen Nachtragsvermerk nach § 44 gemacht, wenn die eigentliche Urkunde einen Fehler enthielt und das korrigiert werden musste - mit Nachtragsvermerk an dieselbe Urkunde.

Wenn ich das richtig verstanden habe, soll aber auch, wenn die Urkunde in einer weiteren = anderen Urkunde ergänzt/berichtigt/geändert wird, ein Nachtragsvermerk gemacht werden (nach § 44 b BeurkG) und zwar "auf die Nachtragsurkunde" (habe ich in all den Jahren noch nie gemacht - wir haben immer nur eine "vergl.-Vermerk" gesetzt, wurde auch nie gerügt). Ist das neu?

Muss ich nun also auf die erste Urkunde UND auf die Nachtragsurkunde einen entsprechenden Vermerk setzen?
Und wenn die erste Urkunde schon im UVZ archiviert und eingetragen ist - ein Sonderblatt nachträglich hochladen mit dem Vermerk nach 44?

Und wozu ist dann im UVZ die Funktion "Verbindungen"? - Es würde doch reichen, wenn man einfach nur diese Funktion nutzt, das ist doch dann eigentlich die Verbindung oder? Oder muss ich BEIDES machen? Oder darf ich wählen? §44b ist ja wohl eine Pflichtvorschrift.

Mir ist nicht klar, wozu es dann die Funktion "Verbindungen" gibt, wenn man ohnehin noch einen Vermerk nach § 44 draufsetzen soll.

Ich glaube, ich habe das im UVZ und unserer Papiersammlung jetzt eventuell etwas durcheinander gebracht.

Vielen Dank im voraus für Rückmeldungen.
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