XNP Dokumente ins UVZ

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Plumbum
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#1

16.09.2022, 09:48

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage, weil ich mir diese Frage jedes Mal stelle.

Wenn ich z.b. einen Löschungsantrag hochlade, dann bleibt ja eine beglaubigte Ablichtung der Urkunde im Sammler bei uns. Das Original schicken wir zum Gericht.

Im UVZ scanne ich ja dann trotzdem das Original ein, gebe als Dokumententyp " elektronische Abschrift beglaubigt " ein und was nehmt ihr dann dann für einen Beglaubigungsvermerk, hiermit beglaubige ich die Überstimmung des elektronischen Dokuments mit der mir vorliegenden Urschrift oder mit der elektronischen Urschrift?

Ich weiß manchmal einfach nicht, welchen Beglaubigungsvermerk ich nehmen soll.

Welchen Vermerk nehme ich bei Testamenten?

Vielleicht gibt es ja hier schon einen Profi, der eine Schnelleinweisung geben kann :)
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
Feldhamster
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#2

16.09.2022, 17:21

Elektronische Urschriften entstehen nur bei Online-Beurkundungen, die in bestimmten Fällen seit dem 01.08.22 möglich sind.

Wenn du von U-Begl. das Original scannst und hochlädst lautet der Beglaubigungsvermerk Übereinstimmung mit der Urschrift.

Von Testamenten dürfen grundsätzlich nur beglaubigte Abschriften gescannt und hochgeladen werden (§ 34 IV BeurkG), also dann Beglaubigungsvermerk Übereinstimmung mit der beglaubigten Abschrift.
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Plumbum
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#3

18.09.2022, 19:00

Vielen Dank! Macht auch alles Sinn. Wir scannen bei Ubeglaubigungen immer das Original ein. Aber wenn man einmal darüber nachdenkt, kommt einem alles komisch vor 😂
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funnyJasmin
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#4

13.10.2022, 13:58

Wenn von Unterschriftsbeglaubigungen eine beglaubigte Fotokopie/Abschrift bei der Papiersammlung verbleibt, ist auch diese begl. Fotokopie/Abschrift einzuscannen und hochzuladen. Die Papiersammlung soll mit der elektronischen Sammlung übereinstimmen. Deshalb ist auch von Testamenten (die im Original beim Gericht verwahrt werden) eine begl. Fotokopie einzuscannen, wenn eine begl. Fotokopie offen in der Papiersammlung des Notars verwahrt werden darf. Ausnahmen von Unterschriftsbeglaubigungen kann es bei Handels- und Vereinsregisteranmeldungen geben, da diese elektronisch dem Registergericht zu übermitteln sind, weshalb das Original (sofern von den Beteiligten gewünscht) in der Sammlung des Notars verbleiben kann. Dann ist auch das Original dieser Urkunden einzuscannen und hochzuladen.
Resa
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#5

08.11.2022, 16:17

Ich bin da auch immer verwirrt, habe es jetzt so notiert in Absprache:

Wir machen es jetzt so:

Von U-Beglaubigungen, wo wir keinen Entwurf gemacht haben, bewahren wir gar nichts in der Sammlung auf (ist auch nicht zwingend). Damit entfällt schon mal einiges an Arbeit.

Bei Beglaubigungen wor wir einen Entwurf gemacht haben und wo das Original verschickt wird, behalten wir lediglich eine einfache Abschrift für die PapierSammlung. Scannen ja: Dokumententyp: elektr. Abschrift (einfach); Signatur: nicht erforderlich.

Auf jeden Fall habe ich mir gemerkt: immer Spiegelbild PapierSammlung zu UVZ.

Trotzdem stolpere ich immer wieder über Fragen.
puchiko
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#6

22.11.2022, 07:51

Bei uns ist hierzu auch schon wieder eine Diskussion entbrannt:
In der Urkundensammlung haben wir eine beglaubigte Abschrift. Wir erstellen also ein Deckblatt mit einem Beglaubigungsvermerk, welcher mit der Kopie zusammengenäht und gesiegelt wird.
Was wird eingescannt?
Variante A: Die Urkunde samt unterzeichnetem und mit Siegel versehenem Deckblatt (Beglaubigungsvermerk)
Variante B: Die Urkunde ohne schriftlichen Beglaubigungsvermerk. Im UVZ wird dann aber beglaubigte Abschrift ausgewählt und der Beglaubigungsvermerk kommt ja elektronisch hinten dran. Bei Variante A wären ja dann zwei Beglaubigungsvermerke dran, was vollkommen überflüssig ist oder?

Ihr merkt schon, ich favorisiere Variante B, bin mir aber auch nicht 100 %ig sicher, weil ich bislang schriftlich dazu nichts gefunden habe.
Wie macht ihr das?
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