Behandlung als offensichtlicher Schreibfehler?

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KiwiHH
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#1

21.07.2022, 16:48

Hey ihr Lieben,

ich brauche mal wieder Euer Wissen. Ist ein bisschen peinlich, aber Folgendes ist in unserem Notariat passiert:

Es wurde ein Überlassungsvertrag beurkundet (mehrere Grundstücke, die zu verschiedenen Gerichtsbezirken gehören, wurden dabei übertragen). Bei der Adresse der Übernehmerin wurde während der Beurkundung durch meinen Chef ein Ortsteil hinzugefügt. Als die Urkunde sodann ins Reine geschrieben wurde, wurde leider nicht der richtige Ort hinzugefügt, sondern ein Ortsteil, den es gar nicht gibt (krakelige Handschrift Chef).

Obwohl jede Änderung in der Urkunde noch mal gelesen wird, ist dieser Fehler leider nicht aufgefallen.

Die Urkunde wurde sodann auch ausgefertigt und an diverse Finanzämter und an die Gerichte und natürlich an die Mandanten versandt. Bei einem Gericht wurde der Grundbesitz auch bereits umgeschrieben.

DAs Finanzamt wies uns heute telefonisch darauf hin, dass hier ein Fehler vorliegen muss und dass es den Ortsteil eben gar nicht gäbe. Wir sollen eine korrigierte Abschrift des Vertrages einreichen.

Ich frage mich jetzt, ist das jetzt so zu beahndeln, wie ein offensichtlicher Schreibfehler und es muss ein Vermerk nach § 44 a BeurkG angebracht werden? In der Originalurkunde ist es ja eigentlich richtig. Oder muss ich alle Abschriften/Ausfertigungen der Urkunden zurückfordern, vernichten und neue - korrigierte - versenden, aber ohne Vermerk?

Letzteres oder?
Oder gibt es noch eine andere Lösung?

Vielen Dank schon mal vorab... Liebe Grüße
Verfahrener
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#2

25.07.2022, 18:11

Also ich würde das als offenbare Unrichtigkeit behandeln. Bei Grundbuchamt verschicke ich den Vermerk nach § 44 und bitte diesen zur beglaubigten Abschrift zu heften. Beim Finanzamt würde ich das auch machen. Die machen ja selbst Urkunden. Bei mir hat das GBA gerade beanstandet, dass die UB mit mehreren Seiten unwirksam sei, weil wir sie zum Scannen geöffnet und danach wieder getackert haben. Das hat man gesehen. Bei den anderen Beteiligten muss man wohl die Prozedur theoritisch machen.
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paralegal6
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#3

27.07.2022, 00:02

Also das ist jetzt offtopic und Entschuldigung vorab aber wenn ich sowas lese frage ich mich warum mal etwas nicht mal googelt bevor man es abschickt. Mein Chef hat auch oft komische Namen aber da frage ich halt ihn oder maps sagt mir auch, dass es die Strasse oä nicht gibt. Und Urkunden auseinandernehmen ist wie mit Titeln: no go, Urkundenfälschung, nur so für die Zukunft. Sorry :sad:
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Helena
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#4

01.09.2022, 19:56

Obwohl die Frage schon etwas älter ist, möchte ich dies hier nicht so stehen lassen:

Wenn wie hier lediglich ein Übertragungsfehler vom Original in die Reinschrift erfolgt ist (von der dann ausgefertigt wurde) ist kein Raum für eine Schreibfehlerberichtigung nach § 44 a BeurkG. Dort ist von Niederschriften die Rede und nicht von beglaubigten Abschriften, Kopien oder Ausfertigungen.

Die fehlerhaften Ausfertigungen und begl. Abschriften sind zurückzuholen, die Ausfertigung würde ich einziehen (UVZ nicht vergessen) und dann alles neu ausfertigen.

Viele Grüße
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