Elektronisches Urkundenarchiv - Begl. Fotokopie von Testament

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puchiko
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#11

22.11.2022, 07:58

Wenn ich eine Urschrift einscanne, ist das ja quasi schon eine Kopie. Das Original gibts ja nur einmal.
Es kommt m. E. dann darauf an, welcher Vermerk draufgesetzt wird: elektronische Fassung der Urschrift (bei Verwahrung des Originals) oder (beglaubigte) Abschrift.
Es kann doch nicht sein, dass ich etwas einscanne, ausdrucke und dann nochmal einscanne. Das elektronische Ergebnis ist doch dasselbe (evtl. mit Qualitätsverlust).
Feldhamster
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#12

22.11.2022, 19:30

Hier geht es darum, dass ein Testament nicht in Urschrift eingescannt und im UVZ hochgeladen werden darf, § 34 IV BeurkG. Von Testamenten dürfen nur begl. Abschriften hochgeladen werden, also begl. Abschrift in Papier erstellen und diese dann einscannen. Und als Vermerk im UVZ dann begl. Abschrift von der begl. Abschrift auswählen.
Peverell
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#13

23.11.2022, 12:21

Feldhamster hat geschrieben:
22.11.2022, 19:30
Hier geht es darum, dass ein Testament nicht in Urschrift eingescannt und im UVZ hochgeladen werden darf, § 34 IV BeurkG. Von Testamenten dürfen nur begl. Abschriften hochgeladen werden, also begl. Abschrift in Papier erstellen und diese dann einscannen. Und als Vermerk im UVZ dann begl. Abschrift von der begl. Abschrift auswählen.
Da käme man ja nie vom Fleck, wenn man immer erst die unterschriebene beglaubigte Abschrift des Notars abwarten muss. Nein, die Bundesnotarkammer selbst gibt hier als Alternative das Original einzuscannen und dann alles über den Vermerk "Elektronische Abschrift (beglaubigt)" zu steuern. So kann alles in einem Arbeitsschritt erledigt werden.
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