Austausch Seiten nach Beurkundung

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Mareiksche
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#1

10.05.2022, 07:43

Hallo, ich habe heute folgende Frage:

Gibt es irgendwo etwas zum Nachlesen, inwiefern Seiten einer Urschrift einer Urkunde (z. B. Kaufvertrag) nach Beurkundung durch eine Reinschrift ersetzt werden dürfen? Dürfen Seiten einer Urschrift nach Beurkundung generell durch eine Reinschrift ausgetauscht werden? M.E. nicht, ich benötige hierzu aber Fundstellen bzw. irgendwas zum Nachlesen.

Vielen Dank für Eure Hilfe.
Liebe Grüße :thx
pitz
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#2

10.05.2022, 09:27

Soweit ich weiß, darf die Urschrift einer Urkunde nicht mehr verändert werden (also auch keine Seiten ausgetauscht werden), sobald sie durch Unterschrift aller Beteiligten geschlossen wurde.

Von einer Kollegin aus Bayern weiß ich aber, dass es dort wohl teilweise so gehandhabt wird, dass Änderungen, die der Notar in der Urkunde während der Beurkundung vornimmt, während der Beurkundung (bzw. vor der Unterzeichnung) in das word-Dokument eingearbeitet werden und die Seite(n) in der Urkunde dann ausgetauscht wird/werden. So hat man am Ende der Beurkundung eine Urschrift, die der Reinschrift entspricht.
Mareiksche
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#3

10.05.2022, 11:27

Danke für die Antwort :-)
Mir geht es aber explizit um den Austausch nach Unterzeichnung durch alle Beteiligten.
pitz
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#4

10.05.2022, 12:10

Meiner Meinung nach darf die Urschrift nicht mehr verändert werden. Den Parteien wird natürlich eine Reinschrift zur Verfügung gestellt werden, aber die Urschrift ggf. inkl. der handschriftlichen Veränderungen/Anmerkungen (wenn nicht noch während der Beurkundung eingearbeitet) gehört ins Urkundsarchiv (allein zu Beweiszwecken, da diese die von allen Beteiligten unterzeichnete Fassung darstellt).
saphir
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#5

10.05.2022, 12:20

Nach Unterzeichnung durch alle Beteiligten darf keine Änderung mehr an der Urschrift vorgenommen werden. Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar nach Abschluß der Niederschrift jedoch durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen. Ergeben sich nach der Beurkundung andere Änderungen, muss eine neue Urkunde erstellt werden. Siehe hierzu auch § 44a BeurkG.
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