Aufgebot Löschungsbewilligung

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Stromberg
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#1

14.03.2022, 14:32

Guten Tag,

ich habe ein Problem und hoffe auf Eure Hilfe:

Der Sohn der verstorbenen Eltern hat das Hausgrundstück verkauft. Im Grundbuch steht eine "Uralt-Last" von 1970 für die Dt. Bank (Rechtsnachfolger DSL) eingetragen. Keine Unterlagen mehr vorhanden, keine Vertragsnummer oder Bausparnummer. Die DSL sagt, ohne diese Nummern kann sie den Vorgang nicht finden.
Rat der DSL: Aufgebotsverfahren.
Wegen eines verloren gegangenen Briefes o.ä. habe ich ja bereits des öfteren ein Aufgebotsverfahren beantragt. Aber Lö-bewilligung noch nie. Rechtspfleger beim Grundbuchamt und auch Rechtspfleger in der Aufgebotsabteilung haben so etwas noch nie gehabt und haben auch keinen Rat für mich.

Habt Ihr einen?

Danke
Feldhamster
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#2

14.03.2022, 18:51

Sind in der Grundakte keine Angaben, die hilfreich sind? Die Urkunde, die der damaligen Eintragung zugrunde liegt - vielleicht ergibt sich aus dieser was?
Aus Erfahrung weiß ich, dass es sich gewisse Gläubiger immer einfach machen und behaupten, nichts in ihren Unterlagen zu finden ohne spezielle Angaben....
Stromberg
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#3

15.03.2022, 09:09

Vielen Dank, das ist eine gute Idee. Ich hoffe nur, dass nach über 50 Jahren noch was zu finden ist. Die Rechtspfleger haben auch keine Lust, in den Archiven zu suchen.... das weiß ich aus Erfahrung ....
Stromberg
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#4

15.03.2022, 13:10

Leider hat es nicht geklappt, auf der Bestellungsurkunde ist leider keine Vertrags-/Bausparnummer drauf, anders wie bei den heutigen Vordrucken....

Jetzt bin ich etwas ratlos....
Feldhamster
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#5

15.03.2022, 19:40

Auch mit den alten Namen und Anschriften der Kunden findet die Bank nichts? Anderen Banken reicht auch Name und die Angaben des Grundbuchs. Vor 50 Jahren gab es doch noch gar nicht so ein PC-System wie heute...mE hat die Bank keine Lust zu suchen.

Erfahrung selbst habe ich auch nicht mit so einem Fall, hier ist von einer Befreiungserklärung die Rede:
https://www.finanzfrage.net/g/frage/gru ... -mehr-dazu
Stromberg
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#6

30.03.2022, 11:26

Vielen Dank. Der Hinweis ist wirklich hilfreich...
Feldhamster
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#7

31.03.2022, 00:15

D.h. die Bank hat gesucht und erteilt die Löschungsbewilligung oder gibt es eine andere Lösung?
Stromberg
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#8

12.04.2022, 10:54

Die Bank hat eben nicht gesucht. Eine Lösung gibt es auch noch nicht. Der KP ist auf NAK eingefroren......
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stefan2209
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#9

27.04.2022, 13:09

Wenn es sich um ein briefloses Recht handelt, dann "muss" doch wohl der Rechtsnachfolger eine Löschungsbewilligung, gegebenenfalls eine Ersatzlöschungsbewilligung erteilen. Wenn Gläubiger oder Rechtsnachfolger bei sich keine Unterlagen mehr finden, spricht doch wirklich alles dafür, dass das Darlehen zurückgeführt worden ist und das Recht nicht mehr valutiert. Es sei denn, die Bank wäre so blöd gewesen, einen noch laufenden Vorgang vernichtet zu haben. Will sie zugeben, dass sie solche Blödheit ihrer Mitarbeiter nicht ausschließen kann?

Das nur mal so also weitere Argumente gegenüber den Bank.

Ob es möglich ist, eine Bank (erfolgreich) auf Erteilung einer LB zu verklagen, kann ich nicht sagen. Vielleicht einfach mal damit drohen?
:-) alles im (Siegel-)Lack
Ramona A.
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#10

28.04.2022, 13:04

Ich hatte einen ähnlichen Fall mit dem BHW.
Das BHW hatte dann nach einigem Hin und Her eine Verzichtserklärung abgegeben.
Sie hat geschrieben:
Als Gläubigerin des im Grundbuch....
eingetragenen Grundpfandrechtes....
verzichten wir gem. § 1168 in Verbindung mit § 1192 Abs. 1 BGB auf die Grundschuld in Höhe des Kapitalbetrages von ..... nebst Zinsen und eventuellen Nebenleistungen und bewilligen die Eintragung im Grundbuch.
Vielleicht hilft es in deiner Sache als Formulierungsvorschlag.
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