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§ 14b FamFG

Verfasst: 02.02.2022, 08:15
von Segelhoernchen
Hey ihr Lieben, ich brauche mal wieder Hilfe:

Gestern im Seminar bin ich auf den § 14b FamFG gestoßen worden... dazu mal eine ganz blöde Frage: Was muss denn jetzt alles elektronisch eingereicht werden? Erbscheinsanträge? Grundbuch auch (normalerweise haben wir hier noch kein elektronisches Grundbuch)? Vielen Dank für eure Hilfe

Re: § 14b FamFG

Verfasst: 02.02.2022, 09:54
von Adora Belle
Alles, was nach dem Gesetz schriftlich einzureichen ist.

Re: § 14b FamFG

Verfasst: 02.02.2022, 13:19
von Feldhamster
In dem Newsletter Nr. 25/2021 der Westfälischen Notarkammer stand hierzu folgendes:

"Inkrafttreten von § 14b FamFG-2022 zum 1. Januar 2022
Zum 1. Januar 2022 wird § 14b FamFG-2022 in Kraft treten, wonach künftig sämtliche Anträge und Erklärungen nach der Verfahrensordnung des FamFG als elektronisches Dokument an das betreffende Gericht übermittelt werden sollen. Zwingend schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen im FamFG-Verfahren müssen künftig sogar als elektronisches Dokument übermittelt werden (§ 14b Abs. 1 S. 1 FamFG-2022). In der notariellen Praxis folgen dem FamFG-Verfahren und damit der neuen Vorschrift vor allem Familien-, Betreuungs-, Aufgebots- und Nachlasssachen. Nicht elektronisch eingereicht werden können Erklärungen, die dem Gericht verkörpert zugehen müssen, wenn es an einer Äquivalenzklausel für elektronische Dokumente (wie z. B. § 12 Abs. 2 HGB) fehlt. Dies betrifft namentlich etwa Erbausschlagungen und Anfechtungserklärungen nach § 1955 Satz 1 BGB, die weiterhin zwingend in Urschrift einzureichen sind.

Weitere Informationen, auch zur gebührenrechtlichen und technischen Umsetzung über ein zusätzliches Modul in XNotar (SonA – Sonstige Anträge), sind dem Rundschreiben der Bundesnotarkammer Nr. 15/2021 vom 17. November 2021 zu entnehmen."

Ich reiche demnach nur FamFG-Sachen elektronisch ein, Grundbuchsachen nicht, da GBO, zumal unser AG auch noch kein elektronisches Grundbuch führt.

Re: § 14b FamFG

Verfasst: 02.02.2022, 22:24
von ...
Grundbuch ist gesondert geregelt.
Da muss der elektronische Rechtsverkehr erst noch gesondert eröffnet werden (vonm jeweiligen Bundesland).
Die genaue Vorschrift hab ich gerade nicht parat. Irgenwo hinten in der GBO meine ich.

Re: § 14b FamFG

Verfasst: 03.02.2022, 08:17
von Segelhoernchen
Vielen Dank für die Ausführungen. Euch noch einen schönen Arbeitstag :)

Re: § 14b FamFG

Verfasst: 22.02.2022, 17:08
von Fellnase82
Feldhamster hat geschrieben:
02.02.2022, 13:19
Weitere Informationen, auch zur gebührenrechtlichen und technischen Umsetzung über ein zusätzliches Modul in XNotar (SonA – Sonstige Anträge), sind dem Rundschreiben der Bundesnotarkammer Nr. 15/2021 vom 17. November 2021 zu entnehmen."
XNotar wurde ja zwischenzeitlich durch XNP abgelöst. Gibt es in XNP auch die Möglichkeit, so ein zusätzliches Modul zu nutzen?
Und wenn ja, wo bekommt man weitere Infos darüber?

Re: § 14b FamFG

Verfasst: 22.02.2022, 19:33
von Feldhamster
Den Reiter "sonstige Anträge" gibt es auch in XNP, ich habe ihn auch schon genutzt :lol: