Rückabwicklung Kaufvertrag

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Antworten
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

01.02.2022, 09:59

Guten Morgen,

es gab einen Kaufvertrag, Eigentum ist umgeschrieben, in Abt. II eine Rückerwerbsvormerkung für den Verkäufer, sofern der Käufer nicht innerhalb von 3 Jahren seine Bauverpflichtung erfüllt.

Er hat sie nicht erfüllt und der Verkäufer möchte jetzt den Vertragsgegenstand zurückhaben.

Leider noch nie so einen Fall gehabt und auch in den Büchern nichts gefunden, was zutrifft.

Wie muss ich/der Verkäufer jetzt vorgehen? Ich meine, er muss ihm auf alle Fälle einen Brief zustellen lassen, worin er seinen Rücktritt bzw. die Rückabwicklung vom Vertrag ankündigt/androht....


Danke und Gruß
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#2

03.02.2022, 13:56

Hat denn keiner von Euch jemals so einen Fall gehabt oder von einem gehört :-( ?
elena94
Forenfachkraft
Beiträge: 115
Registriert: 25.04.2017, 22:23
Beruf: ReNo-Fachangestellte (tätig zu 99% als NoFa)
Software: Advoware

#3

03.02.2022, 14:50

Hallo :wink1

Wir hatten lediglich einen ähnlich gelagerten Fall letztes Jahr - da ging es aber um einen Übergabevertrag.
Der Übergeber hat das Grundstück mittels Ausübung des vorbehaltenen Rückforderungsrechts zurückgefordert bzw. sich zurück übertragen lassen.

In dem Fall wurde es im Grunde so gemacht, wie du schon schreibst. Der Übernehmer bzw. Eigentümer wurde zunächst angeschrieben und über die Ausübung des Rücktritts bzw. die beabsichtigte Rückabwicklung informiert und gebeten, sich bei uns im Notariat zu melden, um damit hier die entsprechende Urkunde vorbereitet werden kann... es wurde in dem Schreiben dann der Sachverhalt dargelegt und erklärt, also aus welchem Grund das Rücktrittsrecht ausgeübt worden ist usw.

Hat in unserem Fall relativ problemlos geklappt alles, der Rückübertragungsvertrag wurde dann kurze Zeit später beurkundet. Der Grund der Rückübertragung war allerdings auch ganz klar, bzw. war absolut unstrittig, dass das Recht in diesem Fall auch wirklich ausgeübt werden durfte. Dies ist bei deiner Konstellation aber ja eigentlich auch der Fall. :)
Liebe Grüße :wink1
Eli
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#4

03.02.2022, 16:15

Vielen Dank, dass Du Dich gemeldet hat.

Ich hatte gehofft, dass ich keinen Rückübertragungsvertrag mit allem drum und dran entwerfen muss, sondern mich auf die im Grundbuch eingetragene Rückerwerbsvormerkung berufen kann. Urkunde ja, das ist klar, aber mehr in Form einer Auflassung... dachte ich .....

Hast Du denn in den Rückabwicklungsvertrag alles das wieder reingenommen, was auch im ursprünglichen Kauf-/Übergabevertrag stand?
Oder nur das wesentliche erklärt. Müsste doch eigentlich viel kürzer sein vom Text her.

Gruß
Antworten